Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Unterscheidung zwischen Fahrrad und Kfz
  • Privatnutzung
  • Bemessungsgrundlage
  • Umsatzsteuer auf Privatnutzung
  • Geldwerter Vorteil

1 So kontieren Sie richtig

 

Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto

Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Löhne 4110 6010   Löhne und Gehälter
Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt 8613 4948   Sonstige betriebliche Erträge
Kfz (E-Bike als Kfz) 0330 0530   Betriebs- und Geschäftsausstattung
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung (E-Bike als Fahrrad) 0490 0690   Betriebs- und Geschäftsausstattung
Abschreibungen auf Kfz (E-Bike als Kfz) 4832 6222   Abschreibungen auf Sachanlagen
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 4830 6220   Abschreibungen auf Sachanlagen

So kontieren Sie richtig!

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad mit oder ohne Elektromotor zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein privater Nutzungsanteil anzusetzen ist. Der private Nutzungsanteil ist seit dem 1.1.2019 in der Regel nur dann als geldwerter Vorteil zu erfassen, wenn das E-Bike als Kfz einzustufen ist. Ist das der Fall, sind die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, auf das Konto "Löhne" 4110 (SKR 03) bzw. 6010 (SKR 04) zu buchen. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verrechnete Sachbezüge 19 % USt" 8613 (SKR 03) bzw. 4948 (SKR 04). Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewendet wird.

 

Buchungssatz:

Löhne

an Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Überlassung eines E-Bikes

Ein Unternehmer hat im Januar 2022 ein E-Bike gekauft, das er seinem Arbeitnehmer für betriebliche und private Fahrten zur Verfügung stellt. Das E-Bike ist verkehrstechnisch als Kfz einzuordnen. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (Bruttolistenpreis) für das E-Bike beträgt 6.200 EUR. Der private Nutzungsanteil 2022 für das E-Bike beträgt: 6.200 EUR ÷ 4 = 1.550 EUR, abgerundet auf volle 100 EUR = 1.500 × 1 % = 15,00 EUR im Monat.

Berechnung:

 
Bruttolistenpreis: 6.200 EUR
anzusetzen sind 25  % = 1.550 EUR, abgerundet auf: 1.500 EUR
1 % von 1.500 EUR: 15,00 EUR
Für Zwecke der Umsatzsteuer sind zusätzlich (6.200 EUR x 1 % = 62,00 EUR – 15,00 EUR = 47,00 EUR) 47,00 EUR zu erfassen. Aus diesem Betrag ist die Umsatzsteuer mit 7,50 EUR herauszurechnen und zusätzlich zu erfassen.  

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4110/6010 Löhne 15,00 8613/4948 Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt 12,60
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 2,40
4110/6010 Löhne 7,50 1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 7,50

Laut Finanzverwaltung ist die USt aus dem vollen Betrag zu berechnen, sodass zusätzlich 7,50 EUR zu erfassen sind (USt aus 62 EUR = 9,90 EUR – 2,40 EUR = 7,50 EUR).

3 Welche Unterscheidungen bei Fahrrädern erforderlich sind

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil seit dem 1.1.2019 nur dann als geldwerten Vorteil erfassen, wenn das E-Bike als Kfz einzustufen ist. Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung als geldwerten Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Ob ein E-Bike als Fahrrad oder Kfz einzustufen ist, richtet sich nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
  • Kein Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält.

Das gilt auch dann, wenn diese Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers ermöglicht. Es sind dann die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

4 Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist nach den gleichlautenden Erlassen des Bundesfinanzministeriums (BMF) und der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020 wie folgt als Arbeitslohn zu erfassen:

  • Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
  • Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung über...

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