Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
---|---|---|---|---|
Löhne | 4110 | 6010 | Löhne und Gehälter | |
Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt | 8613 | 4948 | Sonstige betriebliche Erträge | |
Kfz (E-Bike als Kfz) | 0330 | 0530 | Betriebs- und Geschäftsausstattung | |
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung (E-Bike als Fahrrad) | 0490 | 0690 | Betriebs- und Geschäftsausstattung | |
Abschreibungen auf Kfz (E-Bike als Kfz) | 4832 | 6222 | Abschreibungen auf Sachanlagen | |
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) | 4830 | 6220 | Abschreibungen auf Sachanlagen |
So kontieren Sie richtig!
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad mit oder ohne Elektromotor zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein privater Nutzungsanteil anzusetzen ist. Der private Nutzungsanteil ist seit dem 1.1.2019 in der Regel nur dann als geldwerter Vorteil zu erfassen, wenn das E-Bike als Kfz einzustufen ist. Ist das der Fall, sind die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, auf das Konto "Löhne" 4110 (SKR 03) bzw. 6010 (SKR 04) zu buchen. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verrechnete Sachbezüge 19 % USt" 8613 (SKR 03) bzw. 4948 (SKR 04). Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewendet wird.
Buchungssatz:
Löhne |
an Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt |
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