Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre. Dies gilt für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags entsprechend.

Es kann aber für die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen das Recht gewählt werden, das sie nach den Grundsätzen der Rechtswahl (s.u. Tz. 2.5) hätte wählen können. Die Änderung oder der Widerruf der letztwilligen Verfügung richtet sich dann ebenfalls nach dem gewählten Recht.

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