Zusammenfassung
Seit dem 17.8. 2015 hat für grenzüberschreitende Erbfälle die neue europäische Erbrechtsverordnung Geltung. Diese sorgt europaweit - mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark - für Klarheit, welches Erbrecht für grenzüberschreitende Erbfälle gilt.
1 Kurzüberblick: Was gilt seit dem 17.8.2015 für grenzüberschreitende Erbfälle
1.1 Rechtswahl / Optionsrecht
Im Regelfall wird an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Der Erblasser hat aber die Möglichkeit, sein Heimatrecht zu wählen.
Wenn jemand also in einem Mitgliedsland stirbt, das nicht sein Heimatland ist, wird die Erbschaft prinzipiell nach den Regeln und von den Gerichten jenes Mitgliedslandes abgewickelt, in dem der Erblasser zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Damit wird vermieden, dass sich Gerichte in verschiedenen Mitgliedsländern für zuständig erklären und unterschiedliche, teils widersprüchliche Regeln zur Anwendung bringen wollen.
Alternativ hat der Erblasser die Möglichkeit, seine testamentarischen Verfügungen nach den Regeln seines EU-Ursprungslandes abwickeln zu lassen. Damit kann er sicherzustellen, dass die in seinem Heimatland vorgesehenen Bestimmungen zum Tragen kommen, etwa im Fall von Schenkungen, die er zu Lebzeiten vornimmt.
Ein in französischer Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, würde grundsätzlich nach deutschem Recht vererben, könnte sich aber auch für das französische Erbrecht entscheiden.
1.2 Europäisches Nachlasszeugnis
Ein Europäisches Nachlasszeugnis erleichtert die Abwicklung von grenzübe...