Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Reithandschuhe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahingehend auszulegen, dass Reithandschuhe wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukommt, in die Unterposition 3926 20 00 der KN einzureihen sind.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Roeckl Sporthandschuhe

Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG

Hauptzollamt München

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 12.03.2009; Aktenzeichen 14 K 497/06; Abl.EU 2009, Nr. C 129/10)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifpositionen ‐ Einreihung von Reithandschuhen in die Kombinierte Nomenklatur ‐ Position 3926 ‐ Position 6116“

In der Rechtssache C-123/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. März 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2009, in dem Verfahren

Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt München

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und D. Šváby,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG, vertreten durch die Steuerberater H. Kühle und U. Reimer,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und L. Bouyon als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) geänderten Fassung bildet (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG (im Folgenden: Roeckl) und dem Hauptzollamt München über die zolltarifliche Einreihung von Reithandschuhen, die aus einem textilen Gewirke und einer Kunststoffschicht bestehen; das Gewirke wird einseitig angeraut und anschließend auf der angerauten Seite vollständig mit einem Kunststoff, d. h. einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan, überzogen.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Rz. 3

Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen, mit dem das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) eingeführt wurde, und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: HS-Übereinkommen) wurden mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Nach der genannten Vorschrift verpflichten sich die Vertragsparteien außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

Rz. 5

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ‐ jetzt Weltzollorganisation (im Folgenden: WZO) ‐, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete internationale Abkommen über seine Gründung errichtet wurde, genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die von dem in Art. 6 des Übereinkommens geregelten Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. Nach Art. 7 Abs. 1 des HS-Übereinkommens besteht die Aufgabe dieses Ausschusses u. a. darin, Änderungen des HS-Übereinkommens vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS auszuarbeiten.

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