Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkoholsteuer, Ethylalkohol, Alkohol in Kosmetikerzeugnissen, Alkohol in Hygieneerzeugnissen

 

Normenkette

EWGRL 83/92 Art. 27 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

Bene Factum

„Bene Factum” UAB

Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

 

Verfahrensgang

Lietuvos vyriausiasis (Litauen) (Beschluss vom 18.09.2017; Abl.EU 2017, Nr. C 402/17)

 

Tenor

1. Art. 27 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass er für nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats denaturierten Ethylalkohol gilt, der in Kosmetik- sowie Mund- und Zahnhygieneerzeugnissen enthalten ist, die, auch wenn sie als solche nicht für den menschlichen Genuss bestimmt sind, dennoch von bestimmten Personen als alkoholische Getränke konsumiert werden.

2. Art. 27 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/83 ist dahin auszulegen, dass er für nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats denaturierten Ethylalkohol gilt, der in Kosmetik- sowie Mund- und Zahnhygieneerzeugnissen enthalten ist, die, auch wenn sie als solche nicht für den menschlichen Genuss bestimmt sind, dennoch von bestimmten Personen als alkoholische Getränke konsumiert werden, wenn die Person, die diese Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat einführt, damit sie im Bestimmungsmitgliedstaat von Dritten an Endverbraucher geliefert werden, und weiß, dass sie auch als alkoholische Getränke konsumiert werden, sie unter Berücksichtigung dieses Umstands herstellen und etikettieren lässt, um ihren Absatz zu steigern.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) mit Entscheidung vom 18. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2017, in dem Verfahren

„Bene Factum“ UAB

gegen

Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen (Berichterstatter), M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der „Bene Factum” UAB, vertreten durch M. Valiukas, advokatas,
  • der litauischen Regierung, vertreten durch R. Krasuckaitė, V. Kazlauskaitė-Švenčionienė, G. Taluntytė und D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und O. Serdula als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, K. Boskovits, E. Zisi und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, T. Larsen und N. Vitorino als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Perrin und J. Jokubauskaitė als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. November 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Bene Factum” UAB und der Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Staatliche Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen, im Folgenden: staatliche Steuerinspektion) über die Besteuerung von in Kosmetik- und Körperhygieneerzeugnissen enthaltenem Ethylalkohol.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 erheben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol.

Rz. 4

Art. 27 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/83 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse

b) nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats denaturiert worden sind und zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet werden.”

Rz. 5

Art. 27 Abs. 5 der Richtlinie lautet:

„Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) befreites Erzeugnis zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch führt, so kann er die Befreiung versagen oder die bereits gewährte Befreiung zurückziehen. Der Mitgliedstaat unterrichtet unverzügl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge