Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, in Schokoladeerzeugnissen enthaltener Ethylalkohol

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist so auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführten Ethylalkohol, der in Schokoladeerzeugnissen enthalten ist, die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, von der harmonisierten Verbrauchsteuer zu befreien, sofern der Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse 8,5 l je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Normenkette

EWGRL 83/92 Art. 27 Abs. 1 Buchst. f

 

Beteiligte

UAB Profisa

UAB Profisa

Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

 

Verfahrensgang

Vyriausiasis administracinis teismas (Litauen) (Urteil vom 20.12.2005; Abl.EU 2006, Nr. C 86/14)

 

Tatbestand

„Richtlinie 92/83/EWG ‐ Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ‐ Art. 27 Abs. 1 Buchst. f ‐ Alkohol, der in Schokoladeerzeugnissen enthalten ist ‐ Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer“

In der Rechtssache C-63/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Vyriausiasis administracinis teismas (Litauen) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2006, in dem Verfahren

UAB Profisa

gegen

Muitines departamentas prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Richters J. Malenovský,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der UAB Profisa, vertreten durch T. Blazys, advokatas,

‐ der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriauciunas als Bevollmächtigten,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und Â. Seiça Neves als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und A. Steiblyte als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der UAB Profisa (im Folgenden: Profisa) gegen das Muitines departamentas prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos (litauische Zollverwaltung), bei dem es darum geht, ob Alkohol, der in Schokoladeerzeugnissen enthalten ist, der harmonisierten Verbrauchsteuer auf Alkohol unterliegt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse unmittelbar oder als Bestandteile von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, verwendet werden, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Pralinen und 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen nicht überschreitet.“

Nationales Recht

4

Nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 5 des Verbrauchsteuergesetzes (akcizu istatymas) der Republik Litauen vom 30. Oktober 2001 (Zin., 2001, Nr. 98-3482) in der durch das Gesetz vom 29. Januar 2004 (Zin., 2004, Nr. 26-802) geänderten Fassung (im Folgenden: Verbrauchsteuergesetz) sind Ethylalkohol und alkoholische Getränke, die zur Herstellung von Schokoladeerzeugnissen bestimmt sind, von der Verbrauchsteuer befreit, sofern nicht mehr als 8,5 l reiner Ethylalkohol je 100 kg (netto) Schokoladeerzeugnisse verwendet wird.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

5

Profisa führt Schokoladeerzeugnisse, die Ethylalkohol enthalten, nach Litauen ein.

6

Das Muitines departamentas prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos lehnte es mit Bescheiden vom 4. Januar und vom 14. März 2005 ab, die von Profisa eingeführten Waren von der Verbrauchsteuer zu befreien; zur Begründung machte es geltend, dass zwar Art. 25 Abs. 1 Nr. 5 des Verbrauchsteuergesetzes Ethylalkohol, der zur Herstellung von Schokoladeerzeugnissen bestimmt sei, befreie, doch gelte diese Bestimmung nicht für fertige Ethylalkohol enthaltende Schokoladeerzeugnisse wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren gehe.

7

Profisa erhob beim Vilniaus Apygardos administracinis teismas Klage auf Aufhebung dieser Bescheide; da...

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