Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Gesinterte Stangen aus Wolfram oder Molybdän

 

Leitsatz (amtlich)

Die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthaltene Kombinierte Nomenklatur in ihrer im Jahr 2001 geltenden Fassung, also in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87, ist dahin auszulegen, dass „nur gesinterte“ Stangen aus Wolfram oder Molybdän zu ihren Unterpositionen 8101 91 10 und 8102 91 10 gehören. Solche Stangen, bei denen es sich um die betreffenden Metalle in Rohform und nicht um Waren daraus handelt, können nicht durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott der Unterpositionen 8101 91 90 und 8102 91 90 der Kombinierten Nomenklatur umgewandelt werden.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Metherma

Metherma GmbH & Co. KG

Hauptzollamt Düsseldorf

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 31.07.2007; Aktenzeichen VII R 48/06; BFH/NV 2007, 2047)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Zolltarifliche Einreihung ‐ Positionen 8101 und 8102 ‐ Zerschlagen oder Zerbrechen ‚nur gesinterter‘ Stangen aus Wolfram oder Molybdän ‐ Wolfram und Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterter Stangen ‐ Abfälle und Schrott“

In der Rechtssache C-403/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 31. August 2007, in dem Verfahren

Metherma GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt Düsseldorf

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und U. Lõhmus,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Metherma GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt W.-D. Glockner,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 8101 und 8102 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Metherma GmbH & Co. KG (im Folgenden: Metherma) und dem Hauptzollamt Düsseldorf (im Folgenden: HZA Düsseldorf) über dessen Ablehnung der von Metherma beantragten Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens für gesinterte Stangen aus Wolfram und aus Molybdän zur Umwandlung dieser Metallstangen zu Abfällen und Schrott durch manuelles Zerschlagen.

Rechtlicher Rahmen

Das Umwandlungsverfahren

3

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) regelt mehrere Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, darunter in den Art. 130 bis 136 das Umwandlungsverfahren.

4

In Art. 130 des Zollkodex heißt es:

„Im Umwandlungsverfahren können Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, die ihre Beschaffenheit oder ihren Zustand verändert, und die aus dieser Be- oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse zu den für sie geltenden Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. …“

5

Nach Art. 132 des Zollkodex wird „[d]ie Bewilligung des Umwandlungsverfahrens … auf Antrag der Person erteilt, welche die Umwandlungsvorgänge durchführt oder durchführen lässt“.

6

Art. 133 des Zollkodex bestimmt:

„Die Bewilligung wird nur erteilt:

e) wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass das Verfahren dazu beitragen kann, die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der Gemeinschaft zu fördern, ohne dass wesentliche Interessen von Herstellern gleichartiger Waren in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen). …“

7

Nach Art. 551 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. L 141, S. 1) geänderten Fassung ist „[d]as Umwandlungsverfahren … für die Waren anwendbar, deren Umwandlung zu Erzeugnissen führt, für die niedrigere Ei...

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