Entscheidungsstichwort (Thema)

Stromsteuer, Steuerbefreiung, Selbstverbrauch von Strom, Stromerzeugung zur eigenen Verwendung

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sind dahin auszulegen, dass eine Einheit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt, unabhängig von ihrer Bedeutung und unabhängig von ihrer hauptsächlichen Geschäftstätigkeit als „Verteiler“ im Sinne der ersten dieser Bestimmungen anzusehen ist, dessen Stromverbrauch zur Erzeugung von elektrischem Strom allerdings unter die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a vorgesehene obligatorische Steuerbefreiung fällt.

 

Normenkette

EGRL 96/2003 Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

Turbogás

Turbogás - Produtora Energética SA

Autoridade Tributária e Aduaneira

 

Verfahrensgang

Tribunal Arbitral Tributário (Portugal) (Beschluss vom 31.01.2017; Abl.EU 2017, Nr. C 144/31)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Richtlinie 2003/96/EG ‐ Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ‐ Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 ‐ Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt ‐ Kleine Stromerzeuger ‐ Art. 14 Abs. 1 Buchst. a ‐ Zur Erzeugung von elektrischem Strom verwendete Energieerzeugnisse ‐ Verpflichtung zur Steuerbefreiung“

In der Rechtssache C-90/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa) (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren], Portugal) mit Entscheidung vom 31. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 2017, in dem Verfahren

Turbogás ‐ Produtora Energética SA

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und E. Regan (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Turbogás ‐ Produtora Energética SA, vertreten durch J. P. Lampreia, advogado,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, N. Vitorino und S. Jaulino als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Afonso und F. Tomat als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2018

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Turbogás ‐ Produtora Energética SA (im Folgenden: Turbogás) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) wegen eines Steuerprüfungsbescheids über die Besteuerung des von Turbogás selbst verbrauchten elektrischen Stroms.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 der Richtlinie 2003/96 lauten:

„(2) Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.

(3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.

(4) Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.

(5) Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.

(24) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt.“

Rz. 4

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie lautet:

„(1) Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 1992, L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. 2000, L 193, S. 73) geä...

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