Entscheidungsstichwort (Thema)

Stromsteuer, Steuerbefreiung, Lieferungen von Erdgas für Kraft-Wärme-Kopplung, Verbrauchsteuer für Erdgas, Kleine Stromerzeuger, Französische Übergangsregelung

 

Normenkette

EGRL 96/2003 Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 S. 2, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2

 

Beteiligte

UPM France

UPM France SAS

Premier ministre

Ministre de l'Action et des Comptes publics

 

Verfahrensgang

Conseil d'Etat (Frankreich) (Beschluss vom 13.04.2018; ABl. EU 2018, Nr. C 211/18)

 

Tenor

Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung für kleine Stromerzeuger, sofern die zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse abweichend von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie besteuert werden, von der Französischen Republik während der ihr durch Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie bis zum 1. Januar 2009 eingeräumten Übergangsfrist, in der sie das in der Richtlinie vorgesehene System der Besteuerung von elektrischen Strom nicht eingeführt hat, nicht angewandt werden durfte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 13. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2018, in dem Verfahren

UPM France SAS

gegen

Premier ministre,

Ministre de l'Action et des Comptes publics,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der UPM France SAS, vertreten durch G. de Cordes, avocat,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, E. de Moustier und A. Alidière als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González und V. Ester Casas als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und C. Perrin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Mai 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der UPM France SAS (im Folgenden: UPM) auf der einen Seite sowie dem Premier ministre (Premierminister, Frankreich) und dem Ministre de l'Action et des Comptes publics (Minister für staatliches Handeln und öffentliche Haushalte, Frankreich) wegen der Besteuerung von Lieferungen von Erdgas, das für die Kraft-Wärme-Kopplung bestimmt ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 2 bis 5, 24 und 25 der Richtlinie 2003/96 heißt es:

„(2) Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.

(3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.

(4) Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.

(5) Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.

(24) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

(25) Insbesondere die Kraft-Wärme-Kopplung und – im Hinblick auf die Förderung des Einsatzes alternativer Energiequellen – erneuerbare Energieträger können Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung haben.”

Rz. 4

Art. 1 der Richtlinie 2003/96 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom erheben.

Rz. 5

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 lautet:

„Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgeme...

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