Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Artikel 28 EG und 30 EG. Freier Warenverkehr. Artikel 43 EG. Niederlassungsfreiheit. Artikel 49 EG. Freier Dienstleistungsverkehr. Verbot der Einrichtung und des Betriebs von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen unter Androhung von strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Richtlinie 98/34/EG. Normen und technische Vorschriften. Für elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele geltende nationale Regelung

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung verstoßen, dass sie in den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 des Gesetzes Nr. 3037/2002 unter Androhung der in den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen das Verbot eingeführt hat, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu betreiben.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 10. Februar 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou und N. Dafniou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen, P. Kūris (Berichterstatter), G. Arestis und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung (ABl. L 217, S. 18; im Folgenden: Richtlinie 98/34) verstoßen hat, dass sie in den Artikeln 2 Absatz 1, 3 Absatz 2, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 3037/2002 (FEK A'174/30.7.2002) ein Verbot für die Einrichtung und den Betrieb elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele einschließlich technischer Unterhaltungsspiele und von Spielen für elektronische Rechner an öffentlichen und privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos eingeführt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Artikel 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 bestimmt:

„Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

11. ‚Technische Vorschrift’: Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 10 genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

…”

3 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34 lautet wie folgt:

„Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.”

4 Nach Artikel ...

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