Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif; Eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf ist in die Unterposition 3215 90 80 einzureihen

 

Leitsatz (amtlich)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 ist dahin auszulegen, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Turbon International

Turbon International GmbH

Oberfinanzdirektion Koblenz

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Beschluss vom 14.04.2005; Aktenzeichen 7 K 526/02; Abl.EU 2005, Nr. C 217/26)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifpositionen ‐ Einreihung von Tintenkartuschen, die mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatibel sind, in die Kombinierte Nomenklatur ‐ Tinten (Position 3215) ‐ Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473)“

In der Rechtssache C-250/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hessischen Finanzgericht, Kassel (Deutschland), mit Entscheidung vom 14. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2005, in dem Verfahren

Turbon International GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH

gegen

Oberfinanzdirektion Koblenz

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter R. Schintgen und J. Klŭcka, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie des Richters L. Bay Larsen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Turbon International GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH, vertreten durch die Steuerberater D. Quednau und J. Metzner,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell, C. White und T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von O. Thomas, Barrister,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbauer,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2006

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 3215 und 8473 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden auch: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1).

2

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Turbon International GmbH (im Folgenden: Turbon International) mit Sitz in Hattingen als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH und der Oberfinanzdirektion Koblenz über die Tarifierung von Tintenkartuschen ohne integrierten Druckkopf, die für Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color bestimmt sind.

Rechtlicher Rahmen

Die Kombinierte Nomenklatur

3

Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN soll sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Europäischen Gemeinschaft entsprechen. Sie stützt sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet, durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen eingeführt und im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.

4

In der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, die in Anhang I der Verordnung Nr. 1734/96 enthalten ist, erfasste die KN u. a. in Abschnitt VI Kapitel 32 „Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten“, die Position 3215 „Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form“ sowie die Unterpositionen 3215 90 10 „Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen“ und 3215 90 80 „andere“.

5

In Abschnitt XVI Kapitel 84 „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“ enthielt die KN u. a. die Position 8471 „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ih...

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