Entscheidungsstichwort (Thema)

Spanische Glücksspielsteuer als Sonderform einer Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

In den verbundenen Rechtssachen ging es im wesentlichen um die Frage, ob die spanische Glücksspielsteuer als eine Umsatzsteuer angesehen werden kann, die gegen Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie verstößt. Bei dieser spanischen Steuer handelt es sich um eine im gesamten spanischen Hoheitsgebiet erhobene Abgabe, die nicht nur auf die Genehmigung, sondern auch auf die Ausübung von Wetten und Glücksspielen (insbesondere Umsätze mit Geldspielautomaten) erhoben wird. Bemessungsgrundlage der Steuer ist ein Prozentsatz vom Bruttoumsatz.

Nach dem Urteil kann eine solche Abgabe den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie haben. Es sei aber Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die spanische Steuer die wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer aufweist. Dies ist nach dem Urteil dann der Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der Dienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf dem Mehrwert der Dienstleistungen bezieht.

Das Urteil dürfte für das deutsche Recht keine Bedeutung haben, da in Deutschland keine speziellen Glücksspielsteuern erhoben werden. Glücksspiele sind in Deutschland allgemein mit der Umsatzsteuer belastet und zum Teil Gegenstand besonderer Landessteuern. Das Urteil könnte damit allenfalls für andere Abgaben auf Spiele und Wetten (Rennwett- und Lotteriesteuer und Spielbankabgabe) eine Rolle spielen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß diese Abgaben gegen Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie verstießen. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß eine gegen Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie verstoßende Abgabe nicht vorliegt, wenn sie

nur auf eine begrenzte Gruppe von Gegenständen und Dienstleistungen angewendet wird und deshalb keine allgemeine Steuer ist,

nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird und

sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert bezieht.

 

Beteiligte

Careda

Careda SA

Federación nacional de operadores de máquinas recreativas y de azar (Femara)

Asociación espanola de empresarios de máquinas recreativas (Facomare)

Administración General del Estado

 

Verfahrensgang

Audiencia Nacional de España (Spanien)

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

„Steuern auf den Betrieb von Spielautomaten – Umsatzsteuer – Abwälzung auf den Verbraucher”

In den verbundenen Rechtssachen C-370/95, C-371/95 und C-372/95

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der spanischen Audiencia Nacional in den bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Careda SA (C-370/95),[1]

Federación nacional de operadores de móquinas recreativas y de azar (Femara)

(C-371/95),

Asociación espanola de empresarios de máquinas recreativas (Facomare)

(C-372/95)

gegen

Administración General del Estado

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S.1)

erläßt

Der Gerichtshof (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter C. Gulmann, D. A. 0. Edward, J.-P. Puissochet und M. Wathelet (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Careda SA und der Federación nacional de operadores de máquinas recreativas y de azar (Femara), vertreten durch Rechtsanwalt Miguel Angel Garcia Campos, Madrid,

der spanischen Regierung, vertreten durch Alberto José Navarro González, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, unterstützt durch Abogado del Estado Gloria Calvo Diaz, Juristischer Dienst des Staates, als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Miguel Diaz-Llanos La Roche, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Careda SA und der Federación nacional de operadores de máquinas recreativas y de azar (Femara), vertreten durch Rechtsanwalt Miguel Angel Garcia Campos, Madrid, im Beistand des Professors der Rechtswissenschaften an der Universität Carlos III, Madrid, Zornoza Pérez, der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado Luis Pérez de Ayala Becerril vom Juristischen Dienst des Staates als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 16. Januar 1997,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 1997,

folgendes

Urteil

1

Die Audiencia Nacional hat mit Beschlüssen vom 4. Juli (C-370/95), 13. September (C-371/95) und 15. November 1995 (C-372/95), beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 1995, g...

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