Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Vorumsätze in der Seeschifffahrt, Vermietung einer Hochseeyacht zu Freizeitzwecken

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, mit denen natürlichen Personen gegen Entgelt ein Schiff mit Besatzung für Hochseevergnügungsreisen zur Verfügung gestellt wird.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 5

 

Beteiligte

Feltgen und Bacino Charter Company

Großherzogtum Luxemburg

Administration de l’enregistrement et des domaines

Bacino Charter Company SA

Pierre Feltgen

 

Verfahrensgang

Cour de Cassation (Luxemburg) (Urteil vom 18.02.2010; Abl.EU 2010, Nr. C 113/33)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Steuerbefreiungen ‐ Art. 15 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 5 ‐ Steuerbefreiung von Umsätzen, die mit der Vermietung von Seeschiffen erzielt werden ‐ Anwendungsbereich“

In der Rechtssache C-116/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Luxemburg) mit Entscheidung vom 18. Februar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 3. März 2010, in dem Verfahren

Großherzogtum Luxemburg,

Administration de l’Enregistrement et des Domaines

gegen

Pierre Feltgen als Insolvenzverwalter der Bacino Charter Company SA,

Bacino Charter Company SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Śváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und G. Arestis (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ des Großherzogtums Luxemburg und der Administration de l’Enregistrement et des Domaines, vertreten durch F. Kremer und P.-E. Partsch, avocats,

‐ von Herrn Feltgen als Insolvenzverwalter der Bacino Charter Company SA und der Bacino Charter Company SA, vertreten durch B. Felten, avocat,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, C. Blaschke und B. Klein als Bevollmächtigte,

‐ der zyprischen Regierung, vertreten durch D. Kallí als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Afonso als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Administration de l’Enregistrement et des Domaines (im Folgenden: Steuerverwaltung) einerseits und Herrn Feltgen, dem Insolvenzverwalter der Bacino Charter Company SA, einer Gesellschaft luxemburgischen Rechts (im Folgenden: Bacino), und dieser Gesellschaft andererseits über die von dieser zu zahlende Mehrwertsteuer, die in Steuerbescheiden für die Steuerjahre 1998 und 1999 festgesetzt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 15 („Steuerbefreiungen bei Ausfuhren nach einem Drittland, gleichgestellten Umsätzen und grenzüberschreitenden Beförderungen“) der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

(4) Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die

a) auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind,

b) als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten Fall Lieferungen von Bordproviant ausgenommen sind,

(5) Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen der unter Nummer 4 Buchstaben a) und b) bezeichneten Seeschiffe sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Schiffe eingebauten Gegenstände ‐ einschließlich der Ausrüstung für die Fischerei ‐ oder der Gegenstände für ihren Betrieb;

…“

Nationales Recht

Rz. 4

Die Sechste Richtlinie ist durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 über die Me...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge