Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliche Beihilfen. Bestehende Beihilferegelung. Steuerregelung für Koordinationszentren mit Sitz in Belgien. Klage eines Verbands. Zulässigkeit. Entscheidung der Kommission, dass diese Regelung keine Beihilfe darstellt. Änderung der Auffassung der Kommission. Artikel 87 Absatz 1 EG. Vertrauensschutz. Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz

 

Beteiligte

Belgien / Kommission

Königreich Belgien

Forum 187 ASBL

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Die Entscheidung 2003/757/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat, wird für nichtig erklärt, soweit sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinationszentren vorsieht, deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief.

2. Im Übrigen wird die Klage der Forum 187 ASBL abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten in der Rechtssache C-182/03 und die Hälfte der Kosten der Forum 187 ASBL in der Rechtssache C-217/03.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten in den Rechtssachen C-182/03 R und C-217/03 R.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Nichtigkeitsklagen nach Artikel 230 EG, eingereicht am 25. bzw. 28. April 2003,

Königreich Belgien, vertreten zunächst durch A. Snoecx, dann E. Dominkovits als Bevollmächtigte im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, J. Wouters und P. Kelley, avocats,

Kläger in der Rechtssache C-182/03,

Forum 187 ASBL mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: A. Sutton und J. Killick, Barristers,

Klägerin in der Rechtssache C-217/03,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet, R. Lyal und V. Di Bucci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, R. Schintgen, P. Kūris (Berichterstatter) und J. Klučka,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit seiner Klageschrift beantragt das Königreich Belgien die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/757/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282, S. 25, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), soweit sie für Koordinationszentren, denen diese Regelung bis zum 31. Dezember 2000 zugute kam, die Erneuerung des Status als Koordinationszentrum nicht einmal vorübergehend zulässt.

2 Die Forum 187 ASBL (im Folgenden: Forum 187) beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

Rechtlicher Rahmen

Die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen im Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 88 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 EG bestimmt:

„(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.”

4 Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1, im Folgenden: Verordnung) lautet:

„Gelangt die Kommission zur vorläufigen Auffassung, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.”

Die belgische Steuerregelung für Koordinationszentren

5 Die belgische Steuerregelung für Koordinationszentren, die vom allgemeinen Steuerrecht abweicht, findet sich in der wiederholt ergänzten und geänderten Königlichen Verordnung Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Errichtung von Koordinationszentren (Moniteur belge vom 13. Januar 1983).

6 Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn das Zentrum durch Königlichen Erlass die vorherige Einzelanerkennung erhalten hat. Hierfür ist erforderlich, dass das Zentrum zu einer multinationalen Gruppe gehört, die über Eig...

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