Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des Widerrufs einer verbindlichen Zolltarifauskunft

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Zollbehörden eine gesetzliche Grundlage für den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft bietet, wenn sie ihre darin zugrunde gelegte Auffassung über die Auslegung der für die Tarifierung dieser Waren anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ändern.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 5 Buchst. a

 

Beteiligte

Timmermans Transport & Logistics

Hoogenboom Production Ltd

Timmermans Transport & Logistics BV

Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2

Hoogenboom Production Ltd

Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Rotterdam

 

Verfahrensgang

Gerechtshof Amsterdam (Niederlande)

 

Tatbestand

Zolltarifliche Einreihung der Waren - Verbindliche Zolltarifauskunft - Voraussetzungen für den Widerruf einer Zolltarifauskunft

In den verbundenen Rechtssachen C-133/02 und C-134/02

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Timmermans Transport & Logistics BV, früher Timmermans Diessen BV,

gegen

Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Roosendaal

und

Hoogenboom Production Ltd

gegen

Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Rotterdam

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9 Absatz 1 und 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17., S. 1) geänderten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. M. H. Speyart als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Timmermans Transport & Logistics BV und der Hoogenboom Production Ltd, vertreten durch R. G. A. Tusveld und D. L. L. van den Berg, belastingadviseurs, der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch H. M. H. Speyart, in der Sitzung vom 6. Februar 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2003

folgendes

Urteil

1.

Mit Beschlüssen vom 2. April 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 2002, hat der Gerechtshof Amsterdam gemäß Artikel 234 EG eine in beiden Rechtssachen identische Frage nach der Auslegung der Artikel 9 Absatz 1 und 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17., S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Timmermans Transport & Logistics BV, früher Timmermans Diessen BV (im Folgenden: Timmermans), und dem Inspecteur der Belastingdienst-Douanedistrict Roosendaal (Zollbehörde des Bezirks Roosendaal, im Folgenden: Inspecteur von Roosendaal) zum einen und der Hoogenboom Production Ltd (im Folgenden: Hoogenboom) und dem Inspecteur der Belastingdienst-Douanedistrict Rotterdam (Zollbehörde des Bezirks Rotterdam, im Folgenden: Inspecteur von Rotterdam) zum anderen in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte, die Timmermans und Hoogenboom von diesen Zollbehörden erteilt und danach wieder zurückgenommen wurden.

Rechtlicher Rahmen

3.

Artikel 4 des Zollkodex bestimmt:

Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

5. Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; dieser Begriff umfasst unter anderem eine verbindliche Auskunft im Sinne von Artikel 12;

4.

In Artikel 9 des Zollkodex heißt es:

(1) Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt war...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge