Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, nicht keimfähige Kürbiskerne für die Backwarenindustrie fallen in Unterposition 1212 99 80

 

Leitsatz (amtlich)

Die Unterposition 1212 99 80 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass hierunter Kürbiskerne ohne Schale fallen, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und für die Backwarenindustrie bestimmt sind.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft

Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft mbH

Hauptzollamt Kiel

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 26.04.2006; Aktenzeichen IV 87/05)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Nicht keimfähige Kürbiskerne“

In der Rechtssache C-229/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. April 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2006, in dem Verfahren

Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft mbH

gegen

Hauptzollamt Kiel

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Klŭcka sowie des Richters A. Ó Caoimh und der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt P. Klose,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und P. van Ginneken als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterpositionen 1209 91 90 und 1212 99 80 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Sunshine) gegen das Hauptzollamt Kiel über die Einreihung von geschälten Kürbiskernen, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und für die Backwarenindustrie bestimmt sind, in die KN.

Rechtlicher Rahmen

3

Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

4

Teil II der KN enthält einen Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“), der mehrere Kapitel umfasst, zu denen Kapitel 12 („Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter) gehört.

5

Position 1209 („Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“) enthält eine Unterposition 1209 91 („Samen von Gemüsen“), die wiederum die Unterposition 1209 91 90 („andere“) enthält.

6

Position 1212 („… Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren … der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) umfasst eine Unterposition 1212 99 („andere“), die wiederum eine Unterposition 1212 99 80 („andere“) enthält.

7

Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die in deren Teil I Titel I Buchst. A stehen, bestimmen u. a.:

„Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und ‐ soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist ‐ die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

…“

8

In den Erläuterungen zur KN, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in ihrer zeitlich auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung (ABl. 2002, C 256, S. 1) bekannt gemacht worden sind, heißt es:

„… 1209 Samen, Früchte und Spo...

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