Entscheidungsstichwort (Thema)

Stromsteuer, Allgemeine Kosten des Stromsystems für energieintensive Betriebe, Italien, Steuervergünstigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass energieintensiven Betrieben im Sinne dieser Bestimmung durch das nationale Recht gewährte Vergünstigungen bei Beträgen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die zur Deckung der allgemeinen Kosten des Stromsystems zu zahlen sind, unter den Begriff „Steuerermäßigungen“ fallen, vorbehaltlich einer Überprüfung der tatsächlichen Umstände und nationalen Rechtsvorschriften, auf denen diese Antwort des Gerichtshofs beruht, durch das vorlegende Gericht.

2. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Steuerermäßigungen für den Verbrauch von elektrischem Strom lediglich für diejenigen energieintensiven Betriebe im Sinne dieser Bestimmung vorsieht, die dem verarbeitenden Gewerbe angehören.

 

Normenkette

EGRL 2003/96 Art. 17 Abs. 1

 

Beteiligte

IRCCS - Fondazione Santa Lucia

Istituto di Ricovero e Cura a Carattere Scientifico (IRCCS) - Fondazione Santa Lucia

Ministero dell Economia e delle Finanze

 

Verfahrensgang

Consiglio di Stato (Italien) (Beschluss vom 17.03.2015; Abl.EU 2015, Nr. C 228/5)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Richtlinie 2003/96/EG ‐ Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ‐ Steuerermäßigungen ‐ Sachlicher Geltungsbereich ‐ Vergünstigungen bei den zur Deckung der allgemeinen Kosten des Stromsystems zu zahlenden Beträgen ‐ Art. 17 ‐ Energieintensive Betriebe ‐ Vergünstigungen, die lediglich denjenigen energieintensiven Betrieben gewährt werden, die dem verarbeitenden Gewerbe angehören ‐ Zulässigkeit“

In der Rechtssache C-189/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 17. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2015, in dem Verfahren

Istituto di Ricovero e Cura a Carattere Scientifico (IRCCS) ‐Fondazione Santa Lucia

gegen

Cassa conguaglio per il settore elettrico,

Ministero dello Sviluppo economico,

Ministero dell’Economia e delle Finanze,

Autorità per l’energia elettrica e il gas,

Beteiligte:

2M SpA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter C. Vajda (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ des Istituto di Ricovero e Cura a Carattere Scientifico (IRCCS) ‐ Fondazione Santa Lucia, vertreten durch G. Pellegrino, avvocato,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Vitale und P. Gentili, avvocati dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, M. Owsiany-Hornung und F. Tomat als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. April 2016

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Istituto di Ricovero e Cura a Carattere Scientifico (IRCCS) ‐ Fondazione Santa Lucia (Wissenschaftliches Institut zur Unterbringung und Pflege [IRCCS] ‐ Stiftung Santa Lucia, im Folgenden: Stiftung) einerseits und der Cassa conguaglio per il settore elettrico (Ausgleichskasse für den Stromsektor, Italien), dem Ministero dello Sviluppo economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Italien), dem Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) und der Autorità per l’energia elettrica e il gas (Strom- und Gasbehörde, Italien) andererseits wegen der Weigerung der zuständigen italienischen Behörden, auf die Stiftung die nationale Regelung über Vergünstigungen bei den zur Deckung der allgemeinen Kosten des italienischen Stromsystems (im Folgenden: allgemeine Kosten des Stromsystems) zu zahlenden Beträgen anzuwenden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 9, 10 und 11 der Richtlinie 2003/96 lauten:

„(9) Den Mitgliedstaaten sollte die nötige Flexibilität für die Festlegung und die Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen eingeräumt werden.

(10) Die Mitgliedstaaten haben den Wunsch geäußert, Steuern unterschiedlicher Art auf Energieerzeugnisse und auf elektrischen Strom einzuführen oder beizubehalten. Im Hinblick darauf sollte bestimmt werden, dass die Mitgliedstaaten die Anforderung hinsichtlich der Mindeststeuerbeträ...

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