Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung eines Geräts zur Videoüberwachung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale von Videokameras komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, führt eine eigene Funktion, die sich von der Datenverarbeitung unterscheidet, im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 geänderten Fassung aus.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Ikegami Electronics (Europe)

Ikegami Electronics (Europe) GmbH

Oberfinanzdirektion Nürnberg

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 24.06.2003; Aktenzeichen 3 K 3764/02; Haufe-Index 1330571)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifpositionen ‐ Tarifierung eines digitalen Aufzeichnungsgeräts ‐ Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur“

In der Rechtssache C-467/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2003, in dem Verfahren

Ikegami Electronics (Europe) GmbH

gegen

Oberfinanzdirektion Nürnberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Ikegami Electronics (Europe) GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. Januar 2005,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. L 279, S. 1) geänderten Fassung.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ikegami Electronics (Europe) GmbH (im Folgenden: Ikegami) und der Oberfinanzdirektion Nürnberg wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt München für ein digitales Aufzeichnungsgerät.

Rechtlicher Rahmen

3

Die zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens anwendbare Fassung der KN ist in Anhang I der Verordnung Nr. 2031/2001 enthalten. Teil II dieses Anhangs umfasst einen Abschnitt XVI mit der Überschrift „Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“.

4

Dieser Abschnitt enthält zwei Kapitel, nämlich Kapitel 84 mit der Überschrift „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“ und Kapitel 85 mit der Überschrift „Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“.

5

Kapitel 84 enthält u. a. die Position 8471, „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

6

Die Unterposition 8471 50 betrifft „digitale Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem Gehäuse enthalten“. Die Unterposition 8471 50 90 bezieht sich auf solche Waren, die nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmt sind. Diese Waren sind nach der Verordnung Nr. 2031/2001 von den vertragsmäßigen Zöllen befreit.

7

Kapitel 85 enthält u. a. die Position 8521, „Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner“. Die Unterposition 8521 90 00 bezieht sich auf solche Waren, die keine Magnetbandgeräte sind. Nach der Verordnung Nr. 2031/2001 beträgt der vertragsmäßige Zollsatz für diese Waren 14 %.

8

Die Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI bestimmt: „Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander v...

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