Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Bestimmung des Zollwerts eingeführter Computer (Laptops mit Betriebssystemen ausgestattet) kann der Wert der Software zum Transaktionswert hinzuzurechnen sein

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Einfuhr von Computern, die vom Verkäufer mit einer ihm vom Käufer kostenlos zur Verfügung gestellten Software ausgestattet wurden, die ein oder mehrere Betriebssysteme enthält, muss gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Bestimmung des Zollwerts dieser Computer zu deren Transaktionswert der Wert der Software hinzugerechnet werden, wenn dieser nicht in dem für diese Computer tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist.

Dasselbe gilt, wenn die nationalen Behörden in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht den Preis aus einem anderen Kaufvertrag als dem, den der in der Gemeinschaft ansässige Käufer geschlossen hat, als Transaktionswert zulassen. In diesem Fall ist unter „Käufer“ im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung Nr. 2913/92 der Käufer zu verstehen, der diesen weiteren Kaufvertrag geschlossen hat.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 32 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

Compaq Computer International Corporation

Compaq Computer International Corporation

Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Arnhem

 

Verfahrensgang

Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) (Urteil vom 13.07.2004; Abl.EU 2004, Nr. C 228/30)

 

Tatbestand

„Zollwert ‐ Laptops, die mit Betriebssystemen ausgestattet sind“

In der Rechtssache C-306/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 2004, in dem Verfahren

Compaq Computer International Corporation

gegen

Inspecteur der Belastingdienst ‐ Douanedistrict Arnhem

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter E. Juhász, K. Schiemann, M. Ilešič und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Compaq Computer International Corporation, vertreten durch R. Tusveld und G. van Slooten, belastingadviseurs,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch C.-D. Quassowski als Bevollmächtigten,

‐ der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von P. Harris, Barrister,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Januar 2006

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam, douanekamer (Berufungsgericht von Amsterdam, Kammer für Zollsachen) betrifft die Auslegung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Compaq Computer International Corporation (im Folgenden: CCIC) und dem Inspecteur van de Belastingdienst ‐ Douanedistrict Arnhem (Leiter des Zollbezirks Arnhem, im Folgenden: Zollbehörden) betreffend den Zollwert von Laptops, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1997 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Rechtlicher Rahmen

3

Artikel 29 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:

„Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass

d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.“

4

Gemäß Absatz 2 dieses Artikels 29 kann der Transaktionswert zwischen verbundenen Unternehmen anerkannt werden, wenn die Verbundenheit der betroffenen Unternehmen den Preis nicht beeinflusst hat, d. h., wenn dieser Wert dem Marktwert gleicher oder gleichartiger Waren in demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt sehr nahekommt.

5

Artikel 32 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:

„Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:

b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlic...

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