Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einreihung, Unterposition 8704 10, mit komplexem Kippsystem ausgestatteter Minitrac zum Transport und Abkippen von Sand, Erde und Gestein, Tarifierung als Muldenkipper

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tatsache, dass ein Muldenfahrzeug mit einer komplizierten, vielseitigen und präzisen Kippfunktion ausgestattet ist, steht seiner Tarifierung als Muldenkipper im Sinne der Unterposition 8704 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 und Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 nicht entgegen.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

DFDS

DFDS BV

Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Rotterdam

 

Verfahrensgang

Gerechtshof Amsterdam (Niederlande)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Zolltarifliche Einreihung ‐ Unterposition 8704 10 ‐ Mit komplexem Kippsystem ausgestatteter Minitrac‘ zum Transport und zum Abkippen von Sand, Erde und Gestein“

In der Rechtssache C-396/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 6. November 2002, eingegangen am 11. November 2002, in dem Verfahren

DFDS BV

gegen

Inspecteur der Belastingdienst ‐ Douanedistrict Rotterdam

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter R. Schintgen und K. Schiemann (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl, Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der DFDS BV, vertreten durch R. G. A. Tusveld und G. J. van Slooten, advocaten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schieferer und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Januar 2004,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 8704 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 345, S. 1) und Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1) (im Folgenden KN).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der DFDS BV (im Folgenden: DFDS) mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) und dem Inspecteur der Belastingdienst ‐ Douanedistrict Rotterdam über die zolltarifliche Einreihung bestimmter „Minitracs“ genannter Fahrzeuge in die Unterposition 8704 10 19 KN als zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaute Muldenkipper.

Rechtlicher Rahmen

3

Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN soll sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft entsprechen. Sie stützt sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt wurde; dieses wurde von der Gemeinschaft mitsamt seinem Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt.

4

Die Position 8704 gehört zu Kapitel 87 in Abschnitt XVII des Teils II der KN. Dieses Kapitel betrifft Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör. Im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld in den Jahren 1995 und 1996 wies die Position 8704 in der Fassung der Verordnungen Nr. 3115/94 und Nr. 3009/95, die für diese Position identisch sind, folgende Unterteilung auf:

„KN -Code

8704

Warenbezeichnung

Lastkraftwagen:

8704 10

-

Muldenkipper (Dumper), zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut:

-

-

mit Kolbenverbrennungsmotor

8704 10 11

-

-

-

mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³ oder mit Fremdzündung mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³

8704 10 19

-

-

-

andere

8704 10 90

-

-

andere

-

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8704 21

-

-

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

-

-

-

-

mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³:

8704 21 91

-

-

-

-

-

neu

…“

5

Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in deren Teil I Titel I Buchstabe A Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a, die in den Fassungen von 1...

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