Entscheidungsstichwort (Thema)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Einfuhr und Erwerb von Waffen – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Nicht konforme nationale Rechtsvorschriften”

 

Leitsatz (redaktionell)

Der EuGH hat entschieden, es stellt einen Richtlinienverstoß dar, dass Spanien entgegen der Übergangsregelung gemäß Artikel 28 Abs. 3 Buchst. b i.V. mit Anhang F Nrn. 23 und 25 der 6. EG-Richtlinie die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von anderem für den militärischen Gebrauch bestimmtem Material, das nicht in Anhang F Nrn. 23 und 25 der 6. EG-Richtlinie aufgeführt ist, von der Umsatzsteuer befreit hat.

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Gründe

In der Rechtssache C-414/97

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Miguel Díaz-Llanos La Roche und Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg[1]

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch Nuria Díaz Abad, Abogado del Estado, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg

wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es entgegen den Artikeln 2 Absatz 2, 14, 28a und 28c Teil B der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät, soweit es sich nicht um Luftfahrzeuge und Kriegsschiffe im Sinne der Nummern 23 und 25 des Anhangs F der Richtlinie handelt, von der Mehrwertsteuer befreit hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch und J. L. Murray (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. März 1999,

folgendes

Urteil

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es entgegen den Artikeln 2 Nr. 2, 14, 28a und 28c Teil B der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät, soweit es sich nicht um Luftfahrzeuge und Kriegsschiffe im Sinne der Nummern 23 und 25 des Anhangs F der Richtlinie handelt, von der Mehrwertsteuer befreit hat.

2.

Nach der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (Artikel 2 Nr. 1);

die Einfuhr von Gegenständen (Artikel 2 Nr. 2) und

der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen (Artikel 28a, eingefügt durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenze, ABl. L 376, S. 1).

3.

Artikel 14 dieser Richtlinie führt die zulässigen Befreiungen bei der Einfuhr auf. Artikel 28c Teil B (eingefügt durch die Richtlinie 91/680) nennt die zulässigen Befreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen.

4.

Gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23; im folgenden: Beitrittsakte) ist die Sechste Richtlinie in Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln sowie von Ceuta und Melilla anwendbar.

5.

Nach dem Gesetz Nr. 6/87 vom 14. Mai 1987 über die Haushaltszuweisungen für Investitionen und Unterhaltung der Streitkräfte (BOE vom 19. Mai 1987; im folgenden: spanisches Gesetz) ist die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten nach Spanien einschließlich der Lieferung von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät rückwirkend zum 1. Januar 1986 von der Mehrwertsteuer befreit.

6.

Aufgrund des spanischen Gesetzes erhebt die spanische Regierung auf bestimmte Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbungen von Gegenständen keine Mehrwertsteuer, obwohl nach Ansicht der Kommission weder in den Artikeln 14 und 28c der Sechs...

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