Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, unentgeltliche Wertabgabe, Privatnutzung eines unternehmerischen Fahrzeugs, Pauschalversteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung entgegensteht, die einen Steuerpflichtigen, dessen Fahrzeuge sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, zunächst berechtigt, die entrichtete Vorsteuer sofort und vollständig abzuziehen, aber sodann in Bezug auf die private Verwendung dieser Fahrzeuge eine jährliche Besteuerung vorsieht, die sich für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der für ein bestimmtes Veranlagungsjahr geschuldeten Mehrwertsteuer auf eine Methode der pauschalen Berechnung der mit einer solchen Verwendung verbundenen Ausgaben stützt, die dem tatsächlichen Umfang dieser Verwendung nicht angemessen Rechnung trägt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a

 

Beteiligte

van Laarhoven

T. G. van Laarhoven

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 29.10.2010; ABl. EU 2011, Nr. C 80/20)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Beschränkung ‐ Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen ‐ Steuerliche Behandlung der privaten Verwendung eines zum Unternehmensvermögen gehörenden Gegenstands“

In der Rechtssache C-594/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 29. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 2010, in dem Verfahren

T. G. van Laarhoven

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Herrn van Laarhoven in eigener Person,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und W. Roels als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Dezember 2011

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn van Laarhoven und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär der Finanzen) über die Mehrwertsteuer, die für die Verwendung von Fahrzeugen, die dem Vermögen des Unternehmens des Steuerpflichtigen zugeordnet sind, für dessen privaten Bedarf geschuldet wird.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegen „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“, der Mehrwertsteuer.

Rz. 4

Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie stellt „die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke“ einer Dienstleistung gegen Entgelt gleich, „wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat“.

Rz. 5

Nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie ist die Besteuerungsgrundlage „bei den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umsätzen der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung“.

Rz. 6

Art. 17 der Sechsten Richtlinie in der Fassung ihres Art. 28f bestimmt:

„(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuzieh...

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