Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Sanktionen bei überhöhter Ausfuhranmeldung

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 ist dahin auszulegen, dass unrichtige Angaben in einem in Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung bezeichneten Dokument, d. h. der Ausfuhranmeldung oder einem anderen bei der Ausfuhr verwendeten Dokument, die zu einer höheren Erstattung als der zustehenden führen können, die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Sanktion nach sich ziehen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn im Rahmen des Zahlungsantrags nach Artikel 47 der Verordnung ausdrücklich erklärt wird, dass die Zahlung der Ausfuhrerstattung für bestimmte in diesem Dokument genannte Erzeugnisse nicht beantragt wird.

 

Normenkette

EWGV 87/3665 Art. 11 Abs. 1

 

Beteiligte

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 30.07.2003; Aktenzeichen VII R 61/02; BFH/NV 2003, 1525)

 

Tatbestand

„Ausfuhrerstattungen ‐ Unrichtige Erklärung ‐ Begriff ‘Antrag‘ ‐ Sanktion ‐ Voraussetzungen“

In der Rechtssache C-385/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 12. September 2003, in dem Verfahren

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

gegen

Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, E. Juhász (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch M. Blaesing als Bevollmächtigten,

‐ der Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte U. Schrömbges und O. Wenzlaff,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. Januar 2005

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABl. L 310, S. 57) (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG (im Folgenden: KCH) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen der Anwendung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehenen Sanktion auf diese Gesellschaft.

Rechtlicher Rahmen

3

Die erste und die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2945/94, mit der Artikel 11 der Verordnung Nr. 3665/87 geändert wurde, lauten:

„Nach der geltenden Gemeinschaftsregelung werden Ausfuhrerstattungen einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt, die insbesondere Quantität, Art und Merkmale des Ausfuhrerzeugnisses sowie seine geografische Bestimmung betreffen. Da aufgrund der bisherigen Erfahrungen insbesondere zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehende Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle stärker bekämpft werden sollten, müssen zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden, welche die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten.

Die Angaben eines Ausführers könnten, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt wird, unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben. Wird der wahre Sachverhalt festgestellt, so erscheint es angemessen, den Ausführer nach Maßgabe des Betrags zu bestrafen, den er sonst zu Unrecht erhalten hätte. …“

4

Artikel 3 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:

„(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für

a) den anzuwendenden Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,

b) die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde.

(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.

(4) Der Tag der Ausfuhr ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses.

(5) Das bei der...

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