Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsgrundlage, Zuschüsse, Entgelt von dritter Seite, Energieverbrauchsberatung

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Betrag wie der im Ausgangsverfahren gezahlte die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt und Teil der Besteuerungsgrundlage dieses Umsatzes für die Mehrwertsteuer ist.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

Keeping Newcastle Warm

Keeping Newcastle Warm Limited

Commissioners of Customs & Excise

 

Verfahrensgang

VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich)

 

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Gegenleistung für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen - Subvention

In der Rechtssache C-353/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Keeping Newcastle Warm Limited

gegen

Commissioners of Customs & Excise

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Keeping Newcastle Warm Limited, vertreten durch D. Ewart, Barrister, beauftragt durch Somerton & Fletcher, Solicitors,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von P. Whipple, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Keeping Newcastle Warm Limited, vertreten durch D. Ewart, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von P. Whipple, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal, in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. Februar 2002,

folgendes

Urteil

1. Das VAT and Duties Tribunal Manchester hat mit Entscheidung vom 8. September 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 25. September 2000, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, nachfolgend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Keeping Newcastle Warm Limited (nachfolgend: KNW) und den im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständigen Commissioners of Customs & Excise (nachfolgend: Commissioners) wegen eines Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer, die die KNW auf Geldbeträge entrichtet hatte, die sie im Rahmen einer Subventionsregelung erhalten hatte.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3. Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie sieht vor:

Die Besteuerungsgrundlage ist:

a) bei Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.

Die nationale Regelung

4. Die Home Energy Efficiency Grants Regulations 1992 (nachfolgend: Regulations) sind eine Regelung, die die Gewährung von Subventionen für den sparsameren Umgang mit Energie in Haushalten bestimmter Kategorien von Personen vorsieht.

5. Insbesondere kann nach Regulation 5 eine Subvention für verschiedene Kategorien von Arbeiten gewährt werden, zu denen die Energieberatung gehört, die als Beratung über die Wärmeisolierung oder den sparsamen und wirtschaftlichen Gebrauch von Haushaltsgeräten, Beleuchtungseinrichtungen oder Einrichtungen zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung definiert wird.

6. Ist beim örtlichen Netzunternehmen ein Subventionsantrag gestellt worden, so prüft dieses nach Regulation 7(1), ob der Antragste...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge