Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkohol in Kochwein als Ethylalkohol im Sinne der Verbrauchsteuerrichtlinie

 

Leitsatz (amtlich)

Alkohol in Kochwein ist als Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke einzustufen, wenn der vorhandene Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozent übersteigt.

 

Normenkette

EWGRL 83/92 Art. 20

 

Beteiligte

Gourmet Classic

Skatteverket

Gourmet Classic Ltd

 

Verfahrensgang

Regeringsrätt (Schweden) (Urteil vom 09.11.2006; Abl.EU 2006, 2006 Nr. C 326/44)

 

Tatbestand

„Zuständigkeit des Gerichtshofs ‐ Richtlinie 92/83/EWG ‐ Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ‐ Art. 20 erster Gedankenstrich ‐ Alkohol in Kochwein ‐ Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer“

In der Rechtssache C-458/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Regeringsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 9. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 2006, in dem Verfahren

Skatteverket

gegen

Gourmet Classic Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász, J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes und Â. Seiça Neves als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage des Skatteverk (schwedische Steuerbehörde) beim Regeringsrätt mit dem Ziel, die Bestätigung eines Vorbescheids des Skatterättsnämnd (schwedischer Steuerrechtsausschuss) über die Steuerregelung für Alkohol in Kochwein zu erwirken.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3

Art. 20 der Richtlinie 92/83 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‘Ethy[l]alkohol‘

‐ alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt;

…“

4

Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse

f) unmittelbar oder als Bestandteile von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, verwendet werden, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Pralinen und 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen nicht überschreitet.“

Die nationale Regelung

5

In Schweden wird die Besteuerung von Alkohol und den verschiedenen Arten alkoholischer Getränke durch das Gesetz (1994:1564) über Alkoholsteuer (Lagen [1994:1564] om alkoholskatt [SFS 1994, Nr. 1564], im Folgenden: LAS) geregelt.

6

Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes unterliegen Bier, Wein und andere gegorene Getränke, mittelstarke Alkoholerzeugnisse und Ethylalkohol, die im Inland hergestellt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt oder von dort entgegengenommen oder aber aus einem Drittstaat eingeführt worden sind, der Alkoholsteuer.

7

§ 6 LAS sieht vor, dass die Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol für Erzeugnisse der KN-Positionen 2207 und 2208 mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent zu entrichten ist, auch wenn diese in einem Erzeugnis enthalten sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt.

8

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 LAS wird auf Erzeugnisse, die unmittelbar in Lebensmitteln oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form verwendet werden, keine Verbrauchsteuer erhoben, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 l reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Schokoladenerzeugnissen und 5 l reinen Alkohols je 100 kg bei anderen Erzeugnissen nicht übersteigt.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

9

Die Gourmet Classic Ltd (im Folgenden: Gourmet) wollte in Schweden Kochwein auf den Mar...

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