Entscheidungsstichwort (Thema)

Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft, Schutz von Tieren beim Transport, Ruhezeiten

 

Leitsatz (amtlich)

‐ Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die allgemeinen Bestimmungen festlegt, die für Transporte auf dem Seeweg einschließlich des Transports auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, gelten, mit Ausnahme ‐ was diesen Schiffstyp anbelangt ‐ der Ruhezeiten, die den Tieren nach ihrem Entladen gewährt werden und die in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des genannten Anhangs vorgesehen sind.

‐ Gemäß dieser letztgenannten Vorschrift hängt das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den Straßentransportzeiten vor und nach dem Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, davon ab, ob die in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 genannte maximale Dauer von 28 Transportstunden auf der Roll-on-roll-off-Fähre überschritten worden ist oder nicht.

‐ Dauert der Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, weniger als 28 Stunden, kann sofort nach dem Entladen im Bestimmungshafen eine Transportzeit auf der Straße beginnen. Deren Dauer ist unter Berücksichtigung der Transportzeit auf der Straße vor dem Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre zu berechnen, sofern nicht eine mindestens 24-stündige Ruhezeit in Anwendung von Abschnitt 48 Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628 die Transportzeit auf der Straße vor dem Seetransport neutralisiert hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die fragliche Verbringung im Ausgangsverfahren den oben genannten Voraussetzungen genügt.

 

Normenkette

EWGRL 628/91 Abschn. 48 Nr. 7

 

Beteiligte

Interboves

Interboves GmbH

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 02.06.2006; Aktenzeichen 4 K 103/05)

 

Tatbestand

„Richtlinie 91/628/EWG ‐ Ausfuhrerstattungen ‐ Schutz von Tieren beim Transport ‐ Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft ‐ Fahrzeuge, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden ‐ Ruhezeit von 12 Stunden ‐ Verpflichtung“

In der Rechtssache C-277/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2006, in dem Verfahren

Interboves GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues und J. Klŭcka (Berichterstatter) sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Interboves GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt O. Wenzlaff,

‐ des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch S. Plenter als Bevollmächtigte,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,

‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und S. Johannesson als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a und b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Interboves GmbH (im Folgenden: Interboves) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) über dessen Weigerung, nach einem Transport lebender Rinder durch Interboves nach Ex-Jugoslawien Ausfuhrerstattungen zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

3

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a findet die Richtlinie 91/628 Anwendung auf den Transport von Tieren der Gattung Rind, ...

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