Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Versicherungsumsatz, Versicherungsmakler, Finanzumsatz, Garantieverlängerung, Pro-Rata-Satz des Vorsteuerabzugs

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a, Art. 174 Abs. 2

 

Beteiligte

Rádio Popular

Rádio Popular – Electrodomésticos SA

Autoridade Tributária e Aduaneira

 

Verfahrensgang

Tribunal Arbitral Tributário (Portugal) (Beschluss vom 10.09.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 406/15)

 

Tenor

Art. 174 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er auf Umsätze, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Haupttätigkeit, die im Verkauf von Haushaltsgeräten sowie Informatik- und Telekommunikationsartikeln an Verbraucher besteht, mit der Vermittlung des Verkaufs von Garantieverlängerungen erzielt, keine Anwendung findet, mit der Folge, dass der Betrag dieser Umsätze im Nenner des Bruchs für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne von Art. 174 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht unberücksichtigt bleiben darf.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren – CAAD], Portugal) mit Entscheidung vom 10. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 20. September 2019, in dem Verfahren

Rádio Popular – Electrodomésticos SA

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Rádio Popular – Electrodomésticos SA, vertreten durch A. M. Rosa da Silva Garcia, advogada,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, R. Campos Laires, A. Homem und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch M. Tassopoulou, I. Kotsoni und K. Georgiadis als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Afonso und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 174 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Rádio Popular – Electrodomésticos SA (im Folgenden: Rádio Popular) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) (im Folgenden: AT) wegen des von Rádio Popular für Umsätze aus dem Verkauf von Garantieverlängerungen vorgenommenen Vorsteuerabzugs.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.”

Rz. 4

Der zu Kapitel 3 („Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten”) des Titels IX dieser Richtlinie gehörende Art. 135 der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

  1. Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;
  2. die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber;
  3. die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber;
  4. Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen;
  5. Umsätze – einschließlich der Vermittlung –, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken, d. h. Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind;
  6. Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung –, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Wa...

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