Entscheidungsstichwort (Thema)

„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten – Einrichtung – Begriff – Leistungen, die von einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden Vereinigung (.Partnership') erbracht werden”

 

Leitsatz (redaktionell)

Der EuGH hat entschieden, dass die in den Buchstaben b und g von Artikel 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie enthaltenen Begriffe „andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art” bzw. „andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen” auch natürliche Personen umfassen. Der Begriff der Einrichtung setzt nach der Entscheidung also keine bestimmte Rechtsform voraus. Es kann sich auch um eine Vereinigung mehrerer natürlicher Personen handeln.

 

Beteiligte

Gregg

Jennifer Gregg und Mervyn Gregg

Commissioners of Customs & Excise

 

Gründe

In der Rechtssache C-216/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom VAT and Duties Tribunal Belfast (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Jennifer Gregg und Mervyn Gregg[1]

gegen

Commissioners of Customs & Excise

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, G. Hirsch (Berichterstatter) und P. Jann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm und R. Schintgen,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

von Herrn und Frau Gregg, vertreten durch Barrister Andrew Hitchmough, beauftragt durch Solicitor Terry Dockley,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor John E. Collins als Bevollmächtigten, Beistand: Paul Lasok, QC, und Barrister Melanie Hall,

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch Adriaen Bos, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Oliver, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn und Frau Gregg, vertreten durch Andrew Hitchmough, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Beistand: Nicholas Paines, QC, der niederländischen Regierung, vertreten durch Marc Fierstra, Rechtsberater im Ministerium für Aswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der schwedischen Regierung, vertreten durch Lotty Nordling, Generaldirektorin für Rechtssachen im juristischen Sekretariat (EU) des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch Peter Oliver, in der Sitzung vom 15. September 1998,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 1998,

folgendes

Urteil

1.

Das VAT and Duties Tribunal Belfast hat mit Beschluß vom 4. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juni 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 45, S.; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den Eheleuten Gregg und den Commissioners of Customs & Excise (im folgenden: Commissioners), die im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständig sind, über eine Mehrwertsteuerbefreiung nach Schedule 9 Group 7 Item 4 des Value Added Tax Act 1994 (Mehrwertsteuergesetz von 1994; im folgenden: VAT Act 1994), mit dem Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und g der Sechsten Richtlinie umgesetzt wurde.

Nationales Recht

3.

Schedule 9 Group 7 Item 4 VAT Act 1994 bestimmt:

„[Von der Mehrwertsteuer sind befreit:] Die Pflege oder die ärztliche oder chirurgische Behandlung und die damit im Zusammenhang stehende Lieferung von Gegenständen in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, die von einem Minister oder einer anderen Behörde gemäß einer Bestimmung eines allgemeinen Gesetzes des Parlaments oder des Parlaments Nordirlands [public general Act of Parliament or of the Northern Ireland Parliament] oder einer öffent...

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