Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung für private Sporteinrichtungen mit sozialem Charakter

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Urteil verstößt die im spanischen Recht an die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen privater Sporteinrichtungen geknüpfte Bedingung, daß die an diese Einrichtungen gezahlten Mitgliedsbeiträge eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, gegen Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie.

Eine solche Einschränkung fällt nicht unter die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zur Steuervereinfachung bzw. zur Verhinderung von Steuermißbräuchen anwenden dürfen. Sie ist auch keine Bedingung, die die Mitgliedstaaten von Fall zu Fall bei der Gewährung einer Steuerbefreiung einsetzen können.

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Gründe

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

7. Mai 1998

„Vertragsverletzung – Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates – Steuerbefreiung bestimmter in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen – Ungerechtfertigte Beschränkungen”

In der Rechtssache C-124/96

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Enrico Traversa und Francisco Enrique González Díaz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,[1]

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado Luis Pérez de Ayala Becerril als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Lindsey Nicoll vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigte, Beistand: Barrister Sarah Moore, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien durch die Bestimmung, daß die Befreiung von Leistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen, von der Mehrwertsteuer nur für private Einrichtungen gilt, deren Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge eine bestimmte Höhe nicht übersteigen, gegen Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter G. F. Mancini, P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), J. L. Murray und K. M. Ioannou,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 1998,

folgendes

Urteil

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien durch die Bestimmung, daß die Befreiung von Leistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen, von der Mehrwertsteuer nur für private

Einrichtungen gilt, deren Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge eine bestimmte Höhe nicht übersteigen, gegen Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; nachstehend: Sechste Richtlinie) verstoßen hat.

Die Sechste Richtlinie

2.

Nach Artikel 13 Teil A der Sechsten Richtlinie sind bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit. Teil A dieses Artikels, der die Überschrift „Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten” trägt, sieht insbesondere vor:

„(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

  1. bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;

(2)

  1. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der unter Absatz 1 Buchstaben b), g), h), i), l), m) und n) vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen:

    Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesseru...

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