Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollwert eingeführter Waren, nicht angemeldete Einkaufsprovision abgabenpflichtig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Artikel 29, 32 und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass eine Einkaufsprovision, die im angemeldeten Zollwert enthalten und in der Einfuhrzollanmeldung nicht getrennt vom Kaufpreis der Waren ausgewiesen ist, als Bestandteil des Transaktionswerts im Sinne des Artikels 29 dieser Verordnung anzusehen und damit abgabenpflichtig ist.

2. Haben die Zollbehörden sich bereit erklärt, eine Einfuhrzollanmeldung zu überprüfen, und, um den Fall im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2913/92 zu regeln, eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Tatsache erlassen, dass die Anmeldung aufgrund eines Versehens des Anmelders unvollständig war, so können sie diese Entscheidung nicht zurücknehmen.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 29, 32-33

 

Beteiligte

Overland Footwear

Overland Footwear Ltd

Commissioners of Customs & Excise

 

Verfahrensgang

VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich)

 

Tatbestand

Zollkodex der Gemeinschaften - Zollwert der eingeführten Waren - Preis der Waren und Einkaufsprovision - Erstattung der auf den Gesamtbetrag gezahlten Abgaben

In der Rechtssache C-379/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Overland Footwear Ltd

gegen

Commissioners of Customs and Excise

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 29, 32, 33, 78 und 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen und C. Gulmann (Berichterstatter), der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Overland Footwear Ltd, vertreten durch R. Cordara, QC, und P. Key, Barrister, beauftragt durch Bell Davies, Solicitors,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von S. Moore, Barrister,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und R. Tricot als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Overland Footwear Ltd, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der italienischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 31. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. März 2002,

folgendes

Urteil

1.

Das VAT and Duties Tribunal, London, hat mit Beschluss vom 24. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2000, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 29, 32, 33, 78 und 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Overland Footwear Ltd (im Folgenden: Klägerin) und den Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners) wegen der Erstattung von Einfuhrabgaben.

Rechtlicher Rahmen

3.

Artikel 29 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:

Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 …

4.

Artikel 32 Absätze 1 bis 4 des Zollkodex sieht vor:

(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:

a) folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:

i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen;

(3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

(4) Unter dem Begriff .Einkaufsprovisionen' sind in diesem Kapitel Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemandem dafür zahlt, dass er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird.

5.

Artikel 33 Buchstabe e des Zollkodex lautet:

Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:

e) Einkaufsprovisionen.

6.

Artikel 65 des...

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