Entscheidungsstichwort (Thema)

EG-Rechtmäßigkeit der Wiener Abgabenordnung, Voraussetzungen, unter denen die Rückerstattungsmodalitäten einer EG-rechtlich unzulässigen Abgabe (österreichische Getränkesteuer) verschärft werden dürfen, Äquivalenzprinzip, Effektivitätsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Erlass einer Regelung wie der Wiener Abgabenordnung durch einen Mitgliedstaat, durch die das Verfahren zur Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verschärft wird, um den möglichen Auswirkungen eines Urteils des Gerichtshofes vorzubeugen, nach dem das Gemeinschaftsrecht der Beibehaltung einer innerstaatlichen Abgabe entgegensteht, verstößt nur dann gegen dieses Recht, nämlich gegen Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), wenn diese Regelung spezifisch diese Abgabe betrifft; es obliegt dem nationalen Gericht, dies zu prüfen.

2. Die gemeinschaftsrechtlichen Regeln über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge stehen einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die - was das nationale Gericht zu prüfen hat - die Erstattung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe allein deshalb versagt, weil diese auf Dritte abgewälzt worden ist, ohne dass der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen festgestellt würde, zu der die Erstattung dieser Abgabe führen würde.

3. Das Äquivalenzprinzip steht einer innerstaatlichen Regelung entgegen, nach der das Verfahren für auf das Gemeinschaftsrecht gestützte Anträge auf Erstattung einer gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgabe weniger günstig gestaltet ist als für entsprechende Anträge, die auf bestimmte innerstaatliche Bestimmungen gestützt sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, aufgrund einer umfassenden Würdigung des nationalen Rechts festzustellen, ob tatsächlich zum einen nur den Klägern, die eine auf innerstaatliches Verfassungsrecht gestützte Klage erheben, die Anlassfallwirkung zukommt und ob zum anderen die Vorschriften über die Erstattung von für mit dem innerstaatlichen Verfassungsrecht unvereinbar befundenen Abgaben günstiger sind als diejenigen über die Erstattung von mit dem Gemeinschaftsrecht für unvereinbar befundenen Abgaben.

4. Das Effektivitätsprinzip steht innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder einer innerstaatlichen Verwaltungspraxis entgegen, die die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, dass sie allein aufgrund der Abwälzung der Abgabe auf Dritte eine Vermutung für eine ungerechtfertigte Bereicherung aufstellen.

 

Normenkette

EGVtr Art. 10

 

Beteiligte

Weber's Wine World

Weber's Wine World Handels-GmbH

Ernestine Rathgeber

Karl Schlosser

Beta-Leasing GmbH

Abgabenberufungskommission Wien

 

Verfahrensgang

VwGH Wien (Österreich) (Beschluss vom 23.03.2001)

 

Tatbestand

Indirekte Steuern - Abgabe auf den Verkauf alkoholischer Getränke - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht - Rückforderung der Abgabe

In der Rechtssache C-147/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Weber's Wine World Handels-GmbH,

Ernestine Rathgeber,

Karl Schlosser,

Beta-Leasing GmbH

gegen

Abgabenberufungskommission Wien

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und von Nummer 3 des Tenors des Urteils des Gerichtshofes vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 (EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. La Pergola, P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Schlosser, vertreten durch Rechtsanwältin T. Jordis,

- der Beta-Leasing, vertreten durch Rechtsanwalt W. Arnold,

- der Abgabenberufungskommission Wien, vertreten durch K. Pauer als Bevollmächtigten,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Rathgeber, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten W. Ilgenfritz, von Herrn Schlosser, vertreten durch die Rechtsanwälte T. Jordis und G. Stefan, der Beta-Leasing GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt W. Arnold, der Abgabenberufungskommission Wien, vertreten durch Rechtsanwalt L. Pramer, der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi, und der Kommission, vertreten durch E. Traversa und V. Kreuschitz, in der Sitzung vom 12. Dezember 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 2003

folgendes

Urteil

1.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit ...

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