Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersatz, Kraftstoff, Heizöl, Gestaffelter Steuersatz; Fehlerhafte Erklärung über Verkauf von Heizöl für Heizzwecke

 

Leitsatz (amtlich)

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass

‐ sie einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegenstehen, wonach die Verkäufer von Heizstoffen verpflichtet sind, fristgerecht eine monatliche Zusammenstellung der Erklärungen der Erwerber vorzulegen, denen zufolge die erworbenen Erzeugnisse für Heizzwecke bestimmt sind, und

‐ sie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach bei nicht fristgerechter Vorlegung einer solchen Zusammenstellung der Verbrauchsteuersatz für Kraftstoffe auf den verkauften Heizstoff angewandt wird, obwohl festgestellt wurde, dass an der Bestimmung dieses Erzeugnisses für Heizzwecke keine Zweifel bestehen.

 

Normenkette

EGRL 96/2003

 

Beteiligte

ROZ-SWIT

ROZ-SWIT Zaklad Produkcyjno-Handlowo-Uslugowy Henryk Ciurko, Adam Pawlowski spólka jawna

Dyrektor Izby Celnej we Wroclawiu

 

Verfahrensgang

Wojewódzki Sad Administracyjny w Wroclawiu (Beschluss vom 04.06.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 462/12)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Verbrauchsteuern ‐ Richtlinie 2003/96/EG ‐ Gestaffelte Verbrauchsteuersätze für Kraftstoffe und Heizstoffe ‐ Voraussetzung für die Anwendung des Steuersatzes für Heizstoffe ‐ Vorlegung einer monatlichen Zusammenstellung der Erklärungen, denen zufolge die erworbenen Erzeugnisse für Heizzwecke bestimmt sind ‐ Anwendung des Verbrauchsteuersatzes für Kraftstoffe bei Nichtvorlegung dieser Zusammenstellung ‐ Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C-418/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Breslau, Polen) mit Entscheidung vom 4. Juni 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 5. September 2014, in dem Verfahren

ROZ-ŘWIT Zakład Produkcyjno-Handlowo-Usługowy Henryk Ciurko, Adam Pawłowski spółka jawna

gegen

Dyrektor Izby Celnej we Wrocławiu

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der ROZ-ŘWIT Zakład Produkcyjno-Handlowo-Usługowy Henryk Ciurko, Adam Pawłowski spółka jawna, vertreten durch K. Kocowski und S. Bogdański, adwokaci,

‐ des Dyrektor Izby Celnej we Wrocławiu, vertreten durch W. Bronicki und E. Białas-Giejbatow als Bevollmächtigte im Beistand von D. Kowalik und J. Kaute, adwokaci,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und K. Maćkowska als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung und F. Tomat als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 3, Art. 5 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51) in der durch die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. 2004, L 195, S. 31) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/96) sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ROZ-ŘWIT Zakład Produkcyjno-Handlowo-Usługowy Henryk Ciurko, Adam Pawłowski spółka jawna (im Folgenden: ROZ-ŘWIT) und dem Dyrektor Izby Celnej we Wrocławiu (Direktor der Zollkammer Breslau) wegen dessen Weigerung, ROZ-ŘWIT bei nicht fristgerechter Vorlegung der monatlichen Zusammenstellung der Erklärungen, denen zufolge die erworbenen Erzeugnisse für Heizzwecke bestimmt sind (im Folgenden: Zusammenstellung der Erklärungen der Erwerber), den auf Heizstoffe anwendbaren Verbrauchsteuersatz zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 3, 4, 9, 17 und 18 der Richtlinie 2003/96 lauten:

„(3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.

(4) Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.

(9) Den Mitgliedstaaten sollte die nötige Fle...

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