Artikel 10 Absatz 3 sollte in Verbindung mit Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten gelesen werden. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind nicht von den in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genannten Risikopositionen ausgeschlossen.

Nach dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten und seinem Anhang I werden diese Risikopositionen in den Nenner der KPI der Finanzinstitute für taxonomiekonforme Tätigkeiten einbezogen. Es dürfte jedoch nicht möglich sein, die Taxonomiefähigkeit von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zu bewerten, da mit ihnen nicht tatsächlich eine Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Es ist auch nicht klar, welcher Wirtschaftstätigkeit diese Vermögenswerte zugeordnet werden sollen. Diese Vermögenswerte können nur dann als Finanzierung taxonomiefähiger Tätigkeiten gemeldet werden, wenn die Mittel einer bestimmten Tätigkeit zugeordnet worden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge