Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten müssen Unternehmen bei der Meldung von Informationen über die Taxonomiefähigkeit nur die in Anhang I Abschnitt 1.2 genannten qualitativen Angaben liefern. In Anhang I Abschnitt 1.2.2.1 Buchstabe c wird ausdrücklich festgelegt, dass die Unternehmen erklären müssen, wie sie jegliche Doppelzählung bei der Zuordnung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI im Zähler der relevanten KPI vermieden haben. Damit soll die Zuverlässigkeit und Konsistenz bei der Berichterstattung über die drei KPI gewährleistet werden.

Es empfiehlt sich, dass die Unternehmen bei ihrer Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit einen ähnlichen Ansatz wie in Anhang I Abschnitt 1.2.2.1 verfolgen. Die Unternehmen müssen erklären, wie sie jegliche Doppelzählung der relevanten Umsatz- und Ausgabenbeträge in ihrer Berichterstattung über die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten hinweg vermieden haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge