Im delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten ist nicht festgelegt, wie negative Einnahmen im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit zu behandeln sind.

Negative Einnahmen können für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit mit einem Wert von 0 % angesetzt werden. Der negative Wert kann von den Unternehmen jedoch als Geldbetrag angegeben werden.

Wenn das Unternehmen im Rahmen einer Tätigkeit negative Einnahmen erzielt, kann der Nenner der absolute Wert des positiven Umsatzes aus den übrigen Tätigkeiten sein. Dieser kann zur Berechnung des Anteils der taxonomiefähigen Tätigkeiten herangezogen werden. Siehe dazu das Beispiel in Tabelle 2.

 
Tabelle 2
Beispiel für die Meldung eines taxonomiefähigen Umsatzes bei negativen Einnahmen
Tätigkeit Beispiel: absoluter Umsatz Beispiel: Umsatzanteil
Tätigkeit A 50 Mio. EUR 33 %
Tätigkeit B 100 Mio. EUR 67 %
Tätigkeit C –50 Mio. EUR 0 %

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