Generell schließt der delegierte Rechtsakt über die Offenlegungspflichten freiwilligen Angaben zu den Tätigkeiten eines Unternehmens nicht aus. Im Gegenteil, alle meldepflichtigen Unternehmen werden dazu angehalten, freiwillig alle relevanten Zusatzinformationen zu melden, wenn sie der Meinung sind, dass diese für die Anleger von Bedeutung sind, um ein besseres Verständnis der Taxonomiefähigkeit des Unternehmens zu erhalten.

Als allgemeiner Grundsatz für alle Unternehmen gilt jedoch, dass freiwillige Angaben nicht unter die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung fallen und die Unternehmen stets die Gründe für solche Angaben erläutern sollten.

Darüber hinaus sollten freiwillige Angaben nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten stehen oder diese falsch darstellen. Freiwillige Angaben sollten auch nicht stärker hervorgehoben werden als Pflichtangaben. Wenn ein Unternehmen im Rahmen einer freiwilligen Offenlegung Angaben macht, sollten diese mit folgenden Informationen ergänzt werden:[1]

  • die Grundlage für diese Offenlegung,
  • die Methoden, die zu ihrer Erstellung verwendet wurden, und
  • eine klare Erläuterung, wie sich diese Offenlegung von der verbindlichen Berichterstattung unterscheidet.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen[2] enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung und die freiwillige Verwendung der Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

[1] Siehe auch Frage 12 der FAQ, die am 20. Dezember 2021 veröffentlicht wurden.
[2] "Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting" (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

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