BMF, 12.7.1983, IV B 2 - S 2170 - 21/83

Bezug: Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20. bis 22. Juni 1983 (ESt IV/83)

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem Beschluß vom 29.11.1982, GrS 1/81 (Bundessteuerblatt 1983 II S. 272) entschieden, daß beim sog. echten Wertpapierpensionsgeschäft die Erträge dem bürgerlich-rechtlichen Inhaber (Pensionsnehmer) zugerechnet werden, wenn nicht im Einzelfall ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. Soweit in den früher ergangenen gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder (z.B. Erlaß des Bayerischen Finanzministeriums vom 10.10.1969, S 2170 - 20/10 - 56 496) eine andere Auffassung vertreten wird, wird daran im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und den obersten Finanzbehörden der Länder nicht festgehalten. Bei echten Pensionsgeschäften sind die Erträge danach auch dann dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn dieser nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere ist. Zur Frage der Zurechnung des Pensionsgutes wird die Finanzverwaltung demnächst gesondert Stellung nehmen.

 

Normenkette

EStG § 2

EStG § 6 Abs. 2

EStG § 8

EStG § 20

 

Fundstellen

BStBl I, 1983, 392

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