Leitsatz

Der Steuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59ff. UStDV 1993 beruht auf einer "Festsetzung der USt" i.S.d. § 233a Abs. 1 S. 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des § 233a AO zu verzinsen.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 9 UStG 1993, §§ 59 ff.UStDV 1993, § 37 Abs. 1, § 150 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 155 Abs. 6 a.F., § 167 Abs. 1, § 168, § 233a AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin, ein in Österreich ansässiges Unternehmen, beantragte nach Erfolg ihres Einspruchs gegen die Ablehnung der Vorsteuervergütung Zinsen. Auch die Klage hatte keinen Erfolg (FG Köln, Urteil vom 05.07.2006, 2 K 4091/05, Haufe-Index 1561013, EFG 2006, 1870).

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen statt.

 

Hinweis

Ob der Steuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG zu verzinsen ist, war umstritten.

1.§ 233a Abs. 1 S. 1 AO sieht eine Verzinsung vor, u.a. wenn "die Festsetzung der USt zu einem Unterschiedsbetrag i.S.d. § 233a Abs. 3 S. 1 AO führt". Führt die – einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende – Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 AO) zu einem Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, beruht dieser Erstattungsanspruch auf einer USt-Festsetzung i.S.d. § 233a AO und ist nach näherer Maßgabe des § 233a AO zu verzinsen. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob der Erstattungsanspruch darauf beruht, dass der Unternehmer im Besteuerungszeitraum zwar Vorsteuerbeträge geltend machen kann, für Umsätze im betreffenden Besteuerungszeitraum aber keine Steuer entstanden ist.

2. Bei dem – zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens – geregelten Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 S. 1 UStG i.V.m. §§ 59ff. UStDV) hat der Unternehmer auf dem auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu stellenden Vergütungsantrag die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Für die Festsetzung einer Steuervergütung gelten die für Steuerfestsetzungen geltenden Vorschriften entsprechend (§ 155 Abs. 4 AO).

3. Auch der Vergütungsantrag ist eine Steueranmeldung i.S.d. § 150 Abs. 1 S. 2 AO, die nach Zustimmung durch die Finanzbehörde (§ 168 S. 1 und 2 AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

4. Die Möglichkeit der Festsetzung einer Steuererstattung ("negative USt") ist eine Besonderheit des USt-Rechts, die jedoch nichts daran ändert, dass USt festgesetzt wird. Dass § 18 Abs. 9 UStG ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren eröffnet für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in den Fällen, in denen ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer zwar die Vergütung von Vorsteuerbeträgen beanspruchen kann, aber keine oder nur die in § 59 UStDV bezeichneten Umsätze ausgeführt hat, ändert nichts daran, dass es sich um eine USt-Festsetzung i.S.d. § 233a AO handelt. Der Vorsteuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG 1993 ist deshalb nach § 233a AO zu verzinsen.

5. Eine andere Entscheidung ließe sich im Übrigen, soweit Vergütungsansprüche von Unternehmern betroffen sind, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbaren, da der Verzinsungsausschluss nur nicht im Inland ansässige Unternehmer beträfe.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.04.2008 – V R 41/06

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