Der Steuerpflichtige muss durch die Aufwendungen tatsächlich belastet sein. Hieran fehlt es bei einer Erstattung von Ausbildungskosten, z. B. bei Förderung durch den Staat. Dem Abzug steht es allerdings nicht entgegen, wenn Dritte – etwa die Eltern – schenkweise zu den Kosten der Berufsausbildung beitragen.

Gestundete Studienbeiträge, die erst nach Abschluss des Studiums gezahlt werden, sind im Jahr der Tilgung und somit auch nach Abschluss der Berufsausbildung als Sonderausgaben abziehbar.[1]

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