Werden bereits vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, führen die sog. ­Ergänzungsbeiträge nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens, sondern zu Erhaltungsaufwendungen, es sei denn, das Grundstück wird hierdurch ausnahmsweise in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert.[1] Der Charakter eines Grundstücks wird vornehmlich durch grundstücksbezogene Kriterien bestimmt, insbesondere durch seine Größe, Lage, Zuschnitt, Erschließung und Grad der Bebaubarkeit. Solange diese Merkmale unverändert bleiben, werden die Substanz oder das Wesen des Grundstücks nicht berührt.[2] Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Erschließungsmaßnahme aus anderen Gründen zu einer Werterhöhung[3] des Grundstücks geführt hat.[4]

Diese Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn, wie in den östlichen Bundesländern häufig der Fall, für das bereits erschlossene Grundstück noch nie Erschließungsbeiträge gefordert oder geleistet wurden.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge