1.4.1 Grundsätzliche Behandlung

Werden bereits vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, führen die sog. Ergänzungsbeiträge nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens, sondern zu Erhaltungsaufwand, es sei denn, das Grundstück wird durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert.[1]

Der Charakter eines Grundstücks wird vornehmlich durch grundstücksbezogene Kriterien bestimmt, insbesondere durch Größe, Lage, Zuschnitt, Erschließung und Grad der Bebaubarkeit. Solange diese Merkmale unverändert bleiben, werden Substanz oder Wesen des Grundstücks nicht berührt.[2] Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Erschließungsmaßnahme zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt hat[3]; eine Ausnahme gilt für Beiträge für eine Zweiterschließungsmaßnahme.­

Die vorstehenden Rechtsgrundsätze gelten auch dann, wenn, wie in den neuen Bundesländern häufig der Fall, für das bereits erschlossene Grundstück noch nie Erschließungsbeiträge gefordert oder geleistet wurden.[4]

 
Wichtig

Grundsätze auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anwendbar

Die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der Beiträge für die Erneuerung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungsanlagen gelten nicht nur im betrieblichen Bereich, sondern sind auch bei den ­Einkünften aus Vermietung und ­Verpachtung nach § 21 EStG anwendbar, da der Begriff der Anschaffungskosten bei den Vermietungseinkünften grundsätzlich keinen anderen Inhalt hat als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.[5] Das gilt in gleicher Weise bei der Ermittlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

1.4.2 Einzelfälle

  • Verbesserung einer öffentlichen Entwässerungsanlage

Ergänzungsbeiträge für die Ersetzung oder Modernisierung der Kanalisation oder einer dazugehörigen veralteten Kläranlage sind wie Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.[1]

Wird ein Betriebsgrundstück, auf dem sich bereits eine werkseigene Kläranlage befindet, an eine neu errichtete gemeindliche Ortskanalisation angeschlossen, ist der vom Grundstückseigentümer aufgrund einer Ortssatzung an die Gemeinde zu entrichtende Entwässerungsbeitrag nicht beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Das Gleiche gilt für Beiträge, die eine Kommune aufgrund der Ortssatzung von Grundstückseigentümern, deren Grundstück bereits an die Kanalisation angeschlossen ist, für den Bau einer neuen biologischen Kläranlage oder für den Ausbau einer öffentlichen Entwässerungsanlage mit einem biologischen Teil erhebt. Durch den Ausbau der gemeindlichen Kläranlage mit einem biologischen Teil wird die bestehende Möglichkeit der Abwasserbeseitigung lediglich technisch verbessert, ohne dass hierdurch die angeschlossenen Grundstücke in ihrem Wesen oder ihrer Substanz verbessert werden. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass vorhandene Anlagen lediglich modernisiert werden.[2] Zu den Beiträgen zur Verbesserung der Stromversorgung s. BFH-Urteil v. 14.11.2002.[3]

Dies gilt auch, wenn eine auf dem Grundstück vorhandene funktionsfähige Sickergrube durch den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal ersetzt wird; auch hier sind die dafür erhobenen Erschließungsbeiträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, weil die Abwasserentsorgung lediglich in zeitgemäßer Form modernisiert, das Grundstück aber in seiner Bebaubarkeit oder sonstigen Nutzbarkeit nicht wesentlich verbessert wird. Unerheblich ist, wenn bisher lediglich eine private, nicht aber eine öffentliche Abwasserentsorgung vorhanden war.[4]

Erhebt die Gemeinde Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge für ein bereits erschlossenes Betriebsgrundstück in den neuen Bundesländern mit dem Ziel der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung oder Modernisierung ­öffentlicher Einrichtungen, die das Grundstück selbst in seiner Substanz und seinem Wesen aber unverändert lassen, liegen regelmäßig keine nachträglichen Anschaffungskosten vor.[5]

Werden durch eine einheitliche Erschließungsmaßnahme bisher als Weideland genutzte Flächen (erstmals) bebaubar, handelt es sich bei den darauf entfallenden Abwasserbeiträgen um nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden, auch wenn ein Wohngebäude, das mit erschlossen wird, bereits über eine Sickergrube verfügte.[6]

  • Nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge zur Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone

Die von den Gemeinden und Städten nach Maßgabe des kommunalen Abgabenrechts erhobenen Straßenbaukostenbeiträge zur Umgestaltung einer bestehenden Straßenanlage zu einer verkehrsberuhigten Zone (bauliche Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege), sind als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig.[7]

In diesem Fall w...

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