Erschließungsbeiträge dienen der Deckung des Aufwands für die Herstellung – bei Straßen, Wegen, Parkflächen, Grünanlagen und Plätzen auch der Verbesserung –, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Nach § 123 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde. Die Erschließungsanlagen sollen "entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein" .[1] Es liegt allerdings im kommunalpolitischem Ermessen, "ob", "wie" und "wann" eine Erschließung vorgenommen wird.[2] Die Verpflichtung zur Erschließung besteht der Allgemeinheit und nicht dem einzelnen Bürger (Grundstückseigentümer) gegenüber. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.[3]

Beitragspflichtig ist grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.[4] Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.[5]

Zu den Erschließungskosten im steuerlichen Sinne werden auch die sog. Anliegerbeiträge für sonstige Anlagen außerhalb des Grundstücks des Steuerpflichtigen, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne des BauGB sind, insbesondere Beiträge für die Kanalisation und für Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, gezählt.

[2] Vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 28.10.1981, 8 C 4/81, BVerwGE 64 S. 186 – 196.

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