Es müssen allerdings die Voraussetzungen des § 823 BGB erfüllt sein. Insbesondere ist eine schuldhafte, für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Fehlende Kausalität

An der Kausalität fehlt es etwa, wenn für eine Vernässung von Ackerflächen nicht die (möglicherweise durch Behördenfehler verursachte) Bachüberschwemmung, sondern der marode Zustand der rund 100 Jahre alten Felddrainage ursächlich war.[1]

Auch muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass sein Überschwemmungsschaden durch (infolge eines technischen Fehlers) aufgestautes Bachwasser und nicht lediglich durch Oberflächenwasser infolge Starkregens verursacht worden ist.[2]

Ebenso muss nachgewiesen sein, dass sich die Überflutung eines Flusses auf eine unzureichende Entkrautung oder Beräumung des Gewässers (und nicht auf andere Ursachen wie etwa starke Niederschläge oder Eisstau) zurückführen lässt.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge