(1) 1Abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für [Bis 31.12.2022: Strom aus ] [1]Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der für die Inbetriebnahme maßgeblichen Fassung in Betrieb genommen worden sind (bestehende Biomasseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens acht Jahre besteht. 2Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 können auch bestehende Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. 3Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Nummer 51 und § 39i Absatz 5 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde in den Ausschreibungen der Kalenderjahre 2023[2] [Bis 31.12.2022: 2021] bis 2025 für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt.

 

(2) 1Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 einer bestehenden Biomasseanlage einen Zuschlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung. 2Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen, der nicht vor dem dritten und nicht nach dem 60.[3] [Bis 31.12.2022: sechsunddreißigsten] Kalendermonat liegt, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. 3Die Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden Kalendermonat vorangeht. 4Wenn der Anlagenbetreiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt der neue Anspruch am ersten Tag des 61.[4] [Bis 31.12.2022: siebenunddreißigsten] Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der bisherigen Ansprüche. 5Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Tag nach Satz 1 mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist.

 

(3) 1Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2 neu in Betrieb genommen. 2Ab diesem Tag sind für diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich, die für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember 2022[5] [Bis 31.12.2022: 2020] in Betrieb genommen worden sind, und es ist die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung verbindlich.

 

(4) 1Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat. 2Maßgeblich für einen bedarfsorientierten Betrieb sind

 

1.

für Anlagen, die Biogas einsetzen, die Anforderungen nach § 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und

 

2.

für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, die Anforderungen nach § 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 2.

 

(5) Die §§ 39 bis 39f sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass

 

1.

die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 für einen Zeitraum bis mindestens zum letzten Tag des elften Kalenderjahres, das auf den Gebotstermin folgt, erteilt worden sein muss,

 

1a.

die Anlage dem Register gemeldet worden sein muss,

 

2.

der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigenerklärungen beifügen muss, nach denen

 

a)

er Betreiber der Biomasseanlage ist und[6] [Vom 27.07.2021 bis 31.12.2022: ,; Bis 26.07.2021: und]

 

b)

die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 die Anforderung nach Nummer 1 erfüllt,[7] [Vom 27.07.2021 bis 31.12.2022: und; Bis 26.07.2021: , und]

c)[8]

 

c)

kein Verbot zur Teilnahme an der Ausschreibung für die Biomasseanlage nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung besteht, und

 

3.

[9]der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr 2023 18,03 Cent pro Kilowattstunde beträgt; dieser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 0,5 Prozent pro Jahr gegenüber dem in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet; für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach dem ersten Halbsatz ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen,

Bis 31.12.2022:

3.

der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr 2021 18,40 Cent pro Kilowattstunde beträgt; dieser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Jahr, wobei § 39b Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist,

 

3a.

der Zuschlag sich auf die im Gebot angegebene bestehende Biomasseanlage bezieht und

 

4.

der Zuschlag in Ergänzung zu § 39e Absatz 1 sechs Monate nach dem Tag nach Absatz 2 erlischt, wenn der Anlagenbetreiber nicht bis zu diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umw...

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