(1) Die anzulegenden Werte verringern sich ab dem Jahr 2016 jährlich zum 1. Januar für Strom aus

 

1.

Wasserkraft nach § 40 um 0,5 Prozent,

 

2.

Deponiegas nach § 41 um 1,5 Prozent,

 

3.

Klärgas nach § 42 um 1,5 Prozent und

 

4.

Grubengas nach § 43 um 1,5 Prozent.

 

(2) Die anzulegenden Werte für Strom aus Geothermie nach § 48 verringern sich ab dem Jahr 2018 jährlich zum 1. Januar um 5,0 Prozent.

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