Aus dem Grundsatz, dass die Gewerbesteuer eine Objektsteuer ist, bedarf es einer ausdrücklichen Bestimmung des Steuerschuldners. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.[1]

In den überwiegenden Fällen lässt sich der Unternehmer ohne Schwierigkeiten bestimmen. Der Einzelunternehmer ist für seinen Gewerbebetrieb Steuerschuldner. Die Steuerbescheide sind daher an ihn zu richten. Die gleiche Handhabung ergibt sich im Regelfall bei Personengesellschaften, die einen Gewerbebetrieb unterhalten, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform. Eine Besonderheit gilt hier nur für die stille Gesellschaft. Sie tritt nach außen nicht als Gesellschaft in Erscheinung. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Kaufmanns über. Steuerschuldner für die Gewerbesteuer ist deshalb auch nur der Kaufmann, nicht die stille Gesellschaft.

Der BFH hat allerdings zur atypischen stillen Gesellschaft entschieden, dass bei mehreren atypischen Gesellschaften an einer GmbH jede für sich einen selbstständigen Gewerbebetrieb darstellen kann.[2]

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