Kommentar

Der EuGH[1] hatte in einer Entscheidung zum maßgeblichen Steuersatz bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln festgestellt, dass der Begriff "Brennholz" jegliches Holz bezeichnet, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf bestimmte Kategorien nach der Kombinierten Nomenklatur (zum Zollkodex) begrenzen, müssen dabei aber den Grundsatz der Neutralität beachten. Soweit die Produkte aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters austauschbar sind, dürfen keine unterschiedlichen Steuersätze angewendet werden

In seiner Folgeentscheidung hatte der BFH[2] entschieden, dass die Holzhackschnitzel der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz i. S. der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG darstellen. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind.

Die Finanzverwaltung[3] hatte das BFH-Urteil veröffentlicht, aber klargestellt, dass diese Entscheidung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Wichtig

Für vor dem 1.1.2023 ausgeführte Lieferungen beanstandete es die Finanzverwaltung aber nicht, wenn bei den nach bisheriger Rechtsauffassung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Holzhackschnitzeln 19 % Umsatzsteuer berechnet wurde – dies gilt entsprechend für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

Die Finanzverwaltung hat jetzt die Nichtbeanstandungsfrist für die Lieferungen bis zum 31.12.2023 verlängert.

Konsequenzen für die Praxis

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist in diesem Bereich nicht einfacher geworden.[4] Es war deshalb sachgerecht, dass die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht hatte. Ob die Anfang Oktober 2023 veröffentlichte nachträgliche Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Zeit ab dem 1.1.2023 für Praxis tatsächlich hilfreich ist, ist fraglich. Es wäre wünschenswert, wenn Nichtbeanstandungsregelungen von der Finanzverwaltung gleich zeitlich großzügiger ausgestaltet würden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 29.9.2023, III C 2 – S 7221/19/10002 :004, BStBl 2023 I S. 1702.

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