Auch hier ist Schriftform nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber üblich. Das Finanzamt wird also den Erlass durch einen schriftlichen Bescheid aussprechen oder ablehnen. Auch ein Teilerlass ist möglich, also teilweise Stattgabe und teilweise Ablehnung eines Erlassantrags. Die Finanzämter sind in solchen Fällen angewiesen, den Erlass grundsätzlich erst nach Tilgung des verbleibenden Betrags auszusprechen und dem Steuerpflichtigen für den teilweisen Erlass unter der Voraussetzung der Tilgung des verbleibenden Betrags eine Zusage zu erteilen. Ein Erlass kann nicht mit einer Bedingung oder einem Widerrufsvorbehalt i. S. d. § 120 AO versehen werden.

Bei (teilweiser) Ablehnung muss der Bescheid nach § 121 AO eine Begründung enthalten. Die Finanzbehörde muss insbesondere im Einzelnen darlegen, welche Umstände und Ermessenserwägungen sie zur Ablehnung veranlasst haben. Allgemeine Floskeln reichen nicht aus. Fehler in der Begründung können noch in der Einspruchsentscheidung geheilt werden, nicht aber im Klageverfahren.[1]

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