Gegen die (teilweise) Ablehnung eines Erlassantrags ist der Einspruch gegeben. Über ihn entscheidet die Behörde, die den Erlassantrag abgelehnt hat, also das Finanzamt. Im Fall der Ablehnung durch Einspruchsentscheidung sind die Ermessenserwägungen im Einzelnen darzulegen. Wird ein Teilerlass mit dem Einspruch angefochten, ist das Finanzamt nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verfahrensrechtlich zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung berechtigt. Hierbei ist es nicht an die Voraussetzungen der Korrekturvorschrift des § 130 AO gebunden.[1]

Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ist die Klage gegeben. Für das gerichtliche Verfahren ist vor allem § 102 FGO zu beachten: Danach darf das Gericht nur prüfen, ob die Finanzbehörden ihr Ermessen richtig ausgeübt und sich im Rahmen des Ermessensspielraums gehalten haben. Dies hat dreierlei zur Folge:

Das Gericht darf nicht selbst ein Ermessen ausüben und sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörden setzen.

Außerdem kommt es für die Entscheidung des Gerichts auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also i. d. R. auf die Einspruchsentscheidung an.

 
Praxis-Beispiel

Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse während des Klageverfahrens

Während des Klageverfahrens verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Dies kann für die Entscheidung des Gerichts nicht berücksichtigt werden. Rechtfertigt also die wirtschaftliche Lage des Klägers noch eine (Teil-)Ablehnung, muss die Klage insoweit auch dann abgewiesen werden, wenn die neueste wirtschaftliche Lage eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. In einem solchen Fall kann aber der Kläger einen erneuten Antrag auf Erlass beim Finanzamt stellen.

Schließlich kann das Finanzamt Ermessensfehler (Fehler in der Begründung) nicht mehr im finanzgerichtlichen Verfahren heilen. Ein "Nachschieben" von Gründen ist allerdings erlaubt.[2]

Will die Finanzbehörde, obwohl über einen Antrag auf Billigkeitserlass noch nicht abschließend entschieden ist, die Forderung erheben oder gar vollstrecken, kommt als vorläufiger Rechtsschutz nicht die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, § 69 FGO, sondern ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Gericht in Betracht nach § 114 FGO.[3]

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